Vielmehr sei dem Kläger gemäss Ziff. 9.2 des Arbeitsvertrags explizit die Erlaubnis zur privaten Nutzung des sogenannten Geschäftsführerfahrzeugs erteilt worden, wobei auch dafür keine Kilometerbegrenzung vereinbart und dem Kläger hierfür ein monatlicher Pauschalbetrag von Fr. 300.00 vom Lohn abgezogen worden sei, was sowohl vom Kläger als auch von der Beklagten (M._____) anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt worden sei. Der Kläger habe mit dem Fahren von Mehrkilometern somit keine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt.