Eine vertraglich vordefinierte Jahreskilometerzahl sei nicht mit einer absoluten Grenze gleichzusetzen, insbesondere wenn entsprechende vertragliche Abmachungen fehlten. Vorliegend sei weder dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien (Klagebeilage 3) noch dem Leasingvertrag eine entsprechende jährliche Kilometerbegrenzung im Sinne einer Maximalkilometeranzahl zu entnehmen. Vielmehr sei dem Kläger gemäss Ziff.