Leasinggeberin und der Beklagten als Leasingnehmerin geschlossen worden. Nachdem der Kläger nicht Vertragspartei gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb es seine Aufgabe gewesen sein soll, sich um eine Lösung bezüglich der Mehrkilometer zu kümmern, zumal diesbezüglich bereits eine vertragliche Abmachung zwischen den Leasingvertragsparteien bestanden habe, namentlich die Bezahlung von Fr. 0.20 pro Mehrkilometer. Eine vertraglich vordefinierte Jahreskilometerzahl sei nicht mit einer absoluten Grenze gleichzusetzen, insbesondere wenn entsprechende vertragliche Abmachungen fehlten.