4.3. Auch im Bereich der beschränkten Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO haben die Parteien dem Gericht diejenigen Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (MAZAN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 247 ZPO). Dabei braucht eine Tatsachenbehauptung zwar nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, müssen aber in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in -9-