Gestützt auf Art. 8 ZGB hat der Schuldner, der das Erlöschen einer Schuld durch Verrechnung im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR geltend macht, das Vorliegen der Verrechnungsforderung zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_423/2017 vom 15. November 2017 E. 3.4 m.H.).