4. 4.1. Nach Art. 120 Abs. 1 OR kann, wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, jede Partei ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen, wenn beide Forderungen fällig sind. Einschränkend ist im Arbeitsrecht zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber Gegenforderungen mit den Lohnforderungen nur soweit verrechnen darf, als diese pfändbar sind, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden (Art. 323b OR).