3. Die Beklagte anerkennt die eingeklagten offenen Lohnforderungen des Klägers in Höhe von insgesamt Fr. 19'166.65 (Lohn für November 2020 sowie Anteil am 13. Monatslohn für das Jahr 2020; vgl. Klageantwort Ziff. II/2 [act. 19] und Duplik Ziff. II/2 [act. 76]) vollumfänglich. Sie macht aber gleichzeitig geltend, der Kläger habe keinen Anspruch auf Auszahlung seiner offenen Lohnforderungen, da die von ihr gegen den Kläger verrechnungsweise geltend gemachten Schadenersatzforderungen aus Arbeitnehmerhaftung gemäss Art. 321e OR die Lohnforderung des Klägers übersteigen würden (Klageantwort Ziff. II/2 [act.