1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Parteien haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind dort je (zumindest teilweise) unterlegen, sodass sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert sind. Der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist erreicht. Die Fristen für die Einreichung der Berufung und Anschlussberufung wurden eingehalten.