1. ZIff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Baden/Arbeitsgericht vom 29. September 2023 (VZ.2021.63) sei aufzuheben und die Beklagte sei zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung (zuzüglich MwSt) für das Verfahren vor der Vorinstanz zu verpflichten." 3.3. Mit Anschlussberufungsantwort vom 9. Juli 2024 (Postaufgabe: 10. Juli 2024) beantragte die Beklagte die Abweisung der Anschlussberufung, wobei von der Erhebung von Gerichtskosten und der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen sei. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: