2.5. Die Beklagte hat dem Kläger einen Abrechnungsbeleg für das 13. Gehalt – anteilig vom 1. Januar 2020 bis 30. November 2020 auszustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -5- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 25. März 2024 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 6. Mai 2024 unter Berücksichtigung von Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: