" 4. Die beklagte Partei sei unter Hinweis auf die Unterlassungsfolgen gemäss Art. 343 ZPO zu verurteilen, der klagenden Partei einen Abrechnungsbeleg für das 13. Gehalt – anteilig vom 1. Januar 2020 bis 30. November 2020 auszustellen." 2.8. Mit schriftlichen Eingaben vom 3. bzw. 13. Juli 2023 nahmen der Kläger und die Beklagte je zum Beweisergebnis Stellung, wobei sie an ihren bereits gestellten Anträgen festhielten. 2.9. Mit Entscheid vom 29. September 2023 erkannte das Bezirksgericht Baden, Arbeitsgericht: " 1. Die Klage vom 30. August 2021 wird gutgeheissen.