" 1. Die Klage sei abzuweisen so weit darauf eingetreten wird. 2. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben und zu verlegen. -3- 3. Es sei von der Verlegung von Gerichtskosten abzusehen bzw. die Parteikosten seien wettzuschlagen." 2.3. Mit Replik vom 20. Januar 2022 hielt der Kläger an den mit Klage gestellten Anträgen fest, wobei er das in seinen Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4 aufgeführte Datum vom 31. November 2020 je auf 30. November 2020 korrigierte. Ferner stellte der Kläger folgende neue Anträge: " 1. Auf die Widerklage der Beklagten sei nicht einzutreten.