3. Die beklagte Partei sei unter Hinweis auf die Unterlassungsfolgen gemäss Art. 343 ZPO zu verurteilen, der klagenden Partei Belege über die Bezahlung der gesetzlich/vertraglich geschuldeten Soziallasten vorzulegen. 4. Die beklagte Partei sei unter Hinweis auf die Unterlassungsfolgen gemäss Art. 343 ZPO zu verurteilen, der klagenden Partei einen Abrechnungsbeleg für das 13. Gehalt – anteilig vom 1. November 2020 bis 31. November 2020 auszustellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei." 2.2. Mit Klageantwort vom 1. November 2021 stellte die Beklagte folgende Anträge: