" 1. Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei den Betrag von Fr. 19'166.65 nebst Zins zu 5% seit 30. November 2020 nebst Betreibungskosten zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ insoweit zu beseitigen. 2. Die beklagte Partei sei unter Hinweis auf die Unterlassungsfolgen gemäss Art. 343 ZPO zu verurteilen, der klagenden Partei Lohnabrechnungen für die Zeit vom 1. November 2020 bis 31. November 2020 resp. eine Schlussrechnung zu erstellen.