Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2024.14 / nd (VZ.2021.63) Entscheid vom 17. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Donauer Kläger A._____, […] vertreten durch lic. iur. Urs Schuppisser, Rechtsanwalt, […] Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Dr. iur. Roger Baumberger, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Forderung aus Arbeitsvertrag -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger war mit Arbeitsbeginn per 1. Dezember 2019 als Geschäftsfüh- rer der Beklagten tätig. Gemäss Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2019 wurde zwischen den Parteien ein jährlicher Bruttolohn des Klägers von Fr. 130'000.00 vereinbart. Der Kläger kündigte diesen Arbeitsvertrag per 30. November 2020. Gegenüber der Beklagten macht er nunmehr ausste- hende Lohnforderungen in der Höhe von Fr. 19'166.65 geltend. 2. 2.1. Mit beim Bezirksgericht Baden, Arbeitsgericht, eingereichter Klage vom 30. August 2021 stellte der Kläger folgende Anträge: " 1. Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei den Betrag von Fr. 19'166.65 nebst Zins zu 5% seit 30. November 2020 nebst Betrei- bungskosten zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag in der Betrei- bung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ insoweit zu beseitigen. 2. Die beklagte Partei sei unter Hinweis auf die Unterlassungsfolgen gemäss Art. 343 ZPO zu verurteilen, der klagenden Partei Lohnabrechnungen für die Zeit vom 1. November 2020 bis 31. November 2020 resp. eine Schluss- rechnung zu erstellen. 3. Die beklagte Partei sei unter Hinweis auf die Unterlassungsfolgen gemäss Art. 343 ZPO zu verurteilen, der klagenden Partei Belege über die Bezah- lung der gesetzlich/vertraglich geschuldeten Soziallasten vorzulegen. 4. Die beklagte Partei sei unter Hinweis auf die Unterlassungsfolgen gemäss Art. 343 ZPO zu verurteilen, der klagenden Partei einen Abrechnungsbe- leg für das 13. Gehalt – anteilig vom 1. November 2020 bis 31. November 2020 auszustellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei." 2.2. Mit Klageantwort vom 1. November 2021 stellte die Beklagte folgende An- träge: " 1. Die Klage sei abzuweisen so weit darauf eingetreten wird. 2. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben und zu verlegen. -3- 3. Es sei von der Verlegung von Gerichtskosten abzusehen bzw. die Partei- kosten seien wettzuschlagen." 2.3. Mit Replik vom 20. Januar 2022 hielt der Kläger an den mit Klage gestellten Anträgen fest, wobei er das in seinen Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4 aufge- führte Datum vom 31. November 2020 je auf 30. November 2020 korri- gierte. Ferner stellte der Kläger folgende neue Anträge: " 1. Auf die Widerklage der Beklagten sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Die Widerklage sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei." 2.4. Mit Duplik vom 28. März 2022 stellte die Beklagte folgende (ergänzte) Rechtsbegehren: " 1. Die Klage sei abzuweisen so weit darauf eingetreten wird. 2. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben und zu verlegen. Bei Erhebung von Parteikosten seien diese zulasten des Klägers zu verlegen. 3. Es sei von der Verlegung von Parteikosten abzusehen bzw. die Parteikos- ten seien wettzuschlagen. Bei der Verlegung von Parteikosten sei der Klä- ger zu verpflichten, der Beklagten die Parteikosten zu ersetzen." 2.5. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 reichte der Kläger unaufgefordert eine Stel- lungnahme ein. 2.6. Am 22. März 2023 wurde der Zeuge C._____ rechtshilfeweise durch das Amtsgericht R._____ (Deutschland) befragt. 2.7. Am 27. März 2023 fand vor dem Bezirksgericht Baden die Hauptverhand- lung statt, anlässlich derer die Zeugen D._____ und E._____ befragt wur- den. Zudem wurde eine Parteibefragung durchgeführt. Mit eingangs der Verhandlung abgehaltenem Parteivortrag (Art. 228 Abs. 1 ZPO) hielt der -4- Kläger an den gestellten Rechtsbegehren fest, wobei er das Rechtsbegeh- ren Ziff. 4 neuerlich wie folgt abänderte: " 4. Die beklagte Partei sei unter Hinweis auf die Unterlassungsfolgen gemäss Art. 343 ZPO zu verurteilen, der klagenden Partei einen Abrechnungsbe- leg für das 13. Gehalt – anteilig vom 1. Januar 2020 bis 30. November 2020 auszustellen." 2.8. Mit schriftlichen Eingaben vom 3. bzw. 13. Juli 2023 nahmen der Kläger und die Beklagte je zum Beweisergebnis Stellung, wobei sie an ihren be- reits gestellten Anträgen festhielten. 2.9. Mit Entscheid vom 29. September 2023 erkannte das Bezirksgericht Ba- den, Arbeitsgericht: " 1. Die Klage vom 30. August 2021 wird gutgeheissen. 2. 2.1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 19'166.65 abzüglich Sozial- leistungen und zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Dezember 2020 zu bezahlen. 2.2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2021) wird beseitigt. 2.3. Die Beklagte hat dem Kläger eine Lohnabrechnung für die Zeit vom 1. November 2020 bis 30. November 2020 resp. eine Schlussrechnung zu erstellen. 2.4. Die Beklagte hat dem Kläger Belege über die Bezahlung der gesetz- lich/vertraglich geschuldeten Sozialleistungen vorzulegen. 2.5. Die Beklagte hat dem Kläger einen Abrechnungsbeleg für das 13. Gehalt – anteilig vom 1. Januar 2020 bis 30. November 2020 auszustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -5- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 25. März 2024 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 6. Mai 2024 unter Berücksichtigung von Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO fristgerecht Berufung und stellte folgende An- träge: " 1. Die Ziffern 2 des Entscheides des Bezirksgerichtes Baden / des Arbeits- gerichtes Baden vom 29. September 2023 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen da die Forderung des Klägers durch Verrechnung unter- gegangen ist. 2. Es sei davon abzusehen Gerichtskosten zu erheben. 3. Es sei davon abzusehen Parteientschädigungen zuzusprechen." 3.2. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 12. Juni 2024 stellte der Kläger folgende Anträge: " 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Entschädigungsfolge (zuz. MwSt.) zulasten der Beklagten. […] Anschlussberufung: […] 1. ZIff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Baden/Arbeitsgericht vom 29. Sep- tember 2023 (VZ.2021.63) sei aufzuheben und die Beklagte sei zur Zah- lung einer angemessenen Parteientschädigung (zuzüglich MwSt) für das Verfahren vor der Vorinstanz zu verpflichten." 3.3. Mit Anschlussberufungsantwort vom 9. Juli 2024 (Postaufgabe: 10. Juli 2024) beantragte die Beklagte die Abweisung der Anschlussberufung, wo- bei von der Erhebung von Gerichtskosten und der Zusprechung von Par- teientschädigungen abzusehen sei. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Parteien haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind dort je (zumindest teil- weise) unterlegen, sodass sie durch den angefochtenen Entscheid be- schwert sind. Der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenhei- ten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist erreicht. Die Fristen für die Einreichung der Berufung und Anschlussbe- rufung wurden eingehalten. 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstin- stanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzuset- zen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO). Zu begründen bedeutet, aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeich- nung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3). Allge- meine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3 und 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 896; HURNI, Der Rechtsmittel- prozess der ZPO, ZBJV 2020, S. 76). Auch mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehan- delt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3 und 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; HUNGERBÜH- LER/BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 311 ZPO; HURNI, a.a.O., S. 75 f.). Der Berufungskläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustellen (HURNI, a.a.O., S. 74 und 75 ff.). Enthält ein Entscheid mehrere selbständige Be- gründungen oder eine Haupt- und eine Eventualbegründung, die je für sich -7- den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Unter- lässt er dies, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Urteil des Bundesge- richts 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2; HUNGERBÜHLER/BUCHER, a.a.O., N. 42 zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sie kann deshalb die Be- rufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). 2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. Die Beklagte anerkennt die eingeklagten offenen Lohnforderungen des Klägers in Höhe von insgesamt Fr. 19'166.65 (Lohn für November 2020 sowie Anteil am 13. Monatslohn für das Jahr 2020; vgl. Klageantwort Ziff. II/2 [act. 19] und Duplik Ziff. II/2 [act. 76]) vollumfänglich. Sie macht aber gleichzeitig geltend, der Kläger habe keinen Anspruch auf Auszahlung sei- ner offenen Lohnforderungen, da die von ihr gegen den Kläger verrech- nungsweise geltend gemachten Schadenersatzforderungen aus Arbeitneh- merhaftung gemäss Art. 321e OR die Lohnforderung des Klägers überstei- gen würden (Klageantwort Ziff. II/2 [act. 19]). An diesen zur Verrechnung vorgebrachten Gegenforderungen hält die Beklagte auch im Berufungsver- fahren fest (vgl. Berufung S. 5 ff.). Konkret bringt die Beklagte folgende Schadenersatzforderungen zur Verrechnung (Berufung S. 5), welche nach- folgend (E. 5 unten) im Einzelnen zu prüfen sind: - Mehrkosten aus dem Leasingvertrag "[…]" von Fr. 2'941.20 (E. 5.1 un- ten) - Baustellen "F._____", "G._____" und "H._____" (E. 5.2 unten): o Nicht verrechnete Regiearbeiten in der Höhe von Fr. 48'989.00 (E. 5.2.1 unten) -8- o Ungerechtfertigter Rabatt in S._____ von Fr. 22'387.80 (E. 5.2.2 unten) o Abzug für vergessene Mängelbehebung in S._____ von Fr. 1'799.15 (E. 5.2.3 unten) o Ungerechtfertigte Rabatte für Aufträge in T._____ von Fr. 38'374.65 (E. 5.2.4 unten) - Rechnung der I._____ von Fr. 875.00 (E. 5.3 unten) - Unterlassene Mängelbehebung für Auftrag J._____ von Fr. 2'442.45 (E. 5.4 unten) - Schadenersatz aus Auftrag K._____ von Fr. 24'080.60 (E. 5.5 unten) - Rückzahlung Covid-Kredit von Fr. 100'000.00 (E. 5.6 unten) 4. 4.1. Nach Art. 120 Abs. 1 OR kann, wenn zwei Personen einander Geldsum- men oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, jede Partei ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen, wenn beide Forderungen fällig sind. Einschränkend ist im Arbeitsrecht zu berück- sichtigen, dass der Arbeitgeber Gegenforderungen mit den Lohnforderun- gen nur soweit verrechnen darf, als diese pfändbar sind, jedoch dürfen Er- satzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt ver- rechnet werden (Art. 323b OR). Gestützt auf Art. 8 ZGB hat der Schuldner, der das Erlöschen einer Schuld durch Verrechnung im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR geltend macht, das Vorliegen der Verrechnungsforderung zu beweisen (Urteil des Bundesge- richts 4A_423/2017 vom 15. November 2017 E. 3.4 m.H.). 4.2. Die Arbeitnehmerhaftung im Sinne von Art. 321e OR setzt nach den allge- meinen Regeln der Vertragshaftung eine Vertragsverletzung, einen Scha- den, ein Verschulden und einen adäquaten Kausalzusammenhang zwi- schen der Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden voraus. Der Arbeitgeber muss die Vertragsverletzung, den Schaden sowie den erfor- derlichen Kausalzusammenhang nachweisen. Dem Arbeitnehmer steht der Exkulpationsbeweis offen (BGE 144 III 327 E. 4.2.1). 4.3. Auch im Bereich der beschränkten Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO haben die Parteien dem Gericht diejenigen Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (MAZAN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 247 ZPO). Dabei braucht eine Tatsachenbe- hauptung zwar nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Die Tatsachen, die un- ter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, müssen aber in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in -9- ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solcher- massen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechts- folge zulässt. Die Behauptungs- und Substantiierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vor- weg zu entkräften. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsa- chenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern, in Einzeltatsachen zer- gliedert, so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abge- nommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Be- streitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestrei- tung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpar- tei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (Ur- teil des Bundesgerichts 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.1 mit zahlrei- chen Hinweisen). Nach Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel ab- nimmt. Ein Beweismittel ist nur dann formgerecht angeboten, wenn es sich eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. Deshalb sind die einzelnen Beweismittel unmittelbar im An- schluss an die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzuführen, wel- che durch sie bewiesen werden sollen ("Prinzip der sog. Beweismittelver- bindung"; Urteil des Bundesgerichts 4A_478/2023 vom 4. März 2024 E. 3.1.3; KILLIAS, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, N. 29 zu Art. 221 ZPO). Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage Beweismittel abzunehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten wurden (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_578/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.1). 5. 5.1. Mehrkosten aus dem Leasingvertrag "[…]" 5.1.1. Die Beklagte machte vor Vorinstanz geltend (act. 26 f.), der Kläger habe am 26. November 2019 ein Leasingfahrzeug "[…]" als Geschäftsfahrzeug mit einem Kilometerstand von 57'500 übernommen. Es seien 30'000 Jah- reskilometer vereinbart worden, wobei Mehrkilometer mit Fr. 0.20 in Rech- nung gestellt werden könnten. Der Kläger habe das Fahrzeug am letzten Arbeitstag zurückgegeben, wobei das Fahrzeug dannzumal 102'206 Kilo- meter aufgewiesen habe. Die Mehrkilometer im Umfang von 14'706.00 seien mit Fr. 2'941.20 vom Kläger zu entschädigen. Die Vorinstanz erwog mit angefochtenem Entscheid im Wesentlichen dazu (angefochtener Entscheid E. 4.2.1.1), der Leasingvertrag vom 19. Novem- ber 2019 (Klageantwortbeilage 14) sei zwischen der L._____ GmbH als - 10 - Leasinggeberin und der Beklagten als Leasingnehmerin geschlossen wor- den. Nachdem der Kläger nicht Vertragspartei gewesen sei, sei nicht nach- vollziehbar, weshalb es seine Aufgabe gewesen sein soll, sich um eine Lö- sung bezüglich der Mehrkilometer zu kümmern, zumal diesbezüglich be- reits eine vertragliche Abmachung zwischen den Leasingvertragsparteien bestanden habe, namentlich die Bezahlung von Fr. 0.20 pro Mehrkilometer. Eine vertraglich vordefinierte Jahreskilometerzahl sei nicht mit einer abso- luten Grenze gleichzusetzen, insbesondere wenn entsprechende vertragli- che Abmachungen fehlten. Vorliegend sei weder dem Arbeitsvertrag zwi- schen den Parteien (Klagebeilage 3) noch dem Leasingvertrag eine ent- sprechende jährliche Kilometerbegrenzung im Sinne einer Maximalkilome- teranzahl zu entnehmen. Vielmehr sei dem Kläger gemäss Ziff. 9.2 des Ar- beitsvertrags explizit die Erlaubnis zur privaten Nutzung des sogenannten Geschäftsführerfahrzeugs erteilt worden, wobei auch dafür keine Kilome- terbegrenzung vereinbart und dem Kläger hierfür ein monatlicher Pauschal- betrag von Fr. 300.00 vom Lohn abgezogen worden sei, was sowohl vom Kläger als auch von der Beklagten (M._____) anlässlich der Hauptverhand- lung bestätigt worden sei. Der Kläger habe mit dem Fahren von Mehrkilo- metern somit keine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt. 5.1.2. Die Beklagte bringt mit Berufung vor (Berufung S. 5), die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass es nicht Aufgabe des Klägers gewesen sei, die Mehrkilometer im Auge zu behalten. Als Geschäftsführer der Be- klagten hätte er sich darum kümmern müssen und es sei in seinem Verant- wortungsbereich gelegen, Mehrkilometer zu verhindern. Es liege auch auf der Hand, dass der Kläger die fragliche Grenze habe berücksichtigen müs- sen, auch wenn er das Fahrzeug privat habe nutzen dürfen. Es sei nicht die Absicht der Parteien gewesen, dass der Kläger unbeschränkt Kilometer habe fahren dürfen, die dann die Beklagte zu tragen habe. Insofern habe der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, wenn er ungeachtet der vereinbarten 30'000-Jahreskilometer deutlich mehr Kilometer gefahren sei und dies auch noch zu privaten Zwecken getan habe. Er habe für die Mehrkilometer aufzukommen. Da es keine Anhaltspunkte gebe, wofür der Kläger herumgefahren sei, müsse angenommen werden, dass das Fahr- zeug privat über Gebühr verwendet worden sei. 5.1.3. Die Beklagte setzt sich mit ihren Ausführungen in der Berufung nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Insbeson- dere fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Aus- führungen, wonach der Kläger nicht Vertragspartei des Leasingvertrags ge- wesen sei und beide Parteien aussagten, dass zwischen ihnen keine Kilo- meterbegrenzung für private Fahrten vereinbart worden sei. Vielmehr wie- derholt die Beklagte mit Berufung einzig ihr bereits vor Vorinstanz vorge- tragenes Argument (act. 86 f.), wonach der Kläger das Fahrzeug privat - 11 - "über Gebühr" verwendet habe. Dieses Argument widerlegte die Vorinstanz in ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid indessen hinlänglich mit dem Hinweis, dass im Arbeitsvertrag für die private Nutzung gerade keine Kilometerobergrenze vereinbart und seitens des Klägers somit keine ar- beitsrechtliche Pflicht verletzt worden sei. Diesen vorinstanzlichen Ausfüh- rungen stellt die Beklagte keine Gegenargumentation entgegen. Insoweit die Beklagte eine Forderung aus der Benützung des Fahrzeugs "[…]" durch den Kläger zur Verrechnung bringen will, ist nach Gesagtem mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht auf die Berufung einzutreten. Im Übrigen würde sich die zur Verrechnung vorgebrachte Forderung be- treffend "Mehrkosten aus dem Leasingvertrag […]" ohnehin auch als unbe- gründet erweisen. Wie bereits die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, war der Kläger nicht Partei des Leasingvertrags (Klageantwortbeilage 14) zwi- schen der L._____ GmbH als Leasinggeberin und der Beklagten als Lea- singnehmerin. Ziffer 9.2 des Arbeitsvertrags zwischen der Beklagten und dem Kläger lässt sich entnehmen, dass der Kläger das Firmenfahrzeug pri- vat nutzen durfte und für diese private Nutzung ein monatlicher pauschaler Betrag von Fr. 300.00 vom Lohn abgezogen wurde (Klagebeilage 3). Eine Kilometerbegrenzung lässt sich dem Arbeitsvertag jedoch nicht entneh- men. Es ist zudem nicht ersichtlich – und wird von der Beklagten auch nicht behauptet – dass die Beklagte den Kläger anderweitig über die Kilometer- begrenzung informiert hat oder diesem der Leasingvertrag vorgelegt wor- den wäre. Wenn die Beklagte nun vorbringt, es sei Aufgabe des Klägers gewesen, die Kilometerbegrenzung im Auge zu behalten, so ist ihr zu wi- dersprechen, da die Kilometerbegrenzung weder im Arbeitsvertrag noch sonst wie mit dem Kläger vereinbart wurde. Auch wofür der Kläger mit dem Geschäftsfahrzeug herumgefahren ist, ist aufgrund der expliziten Erlaubnis gemäss Arbeitsvertrag, das Fahrzeug für private Zwecke zu nutzen, und mangels Vereinbarung einer Kilometerbegrenzung nicht relevant. Insofern hat der Kläger ohnehin keine arbeitsrechtliche Pflicht verletzt und die Vo- rinstanz hat die Forderung zu Recht nicht zur Verrechnung zugelassen. 5.2. Baustellen "F._____" / "G._____" / "H._____" 5.2.1. Nicht verrechnete Regiearbeiten 5.2.1.1. Die Beklagte brachte vor Vorinstanz vor (act. 28 f.), der Kläger habe auf den Baustellen "F._____", "G._____" und "H._____" für bei der Beklagten angefallene Regiearbeiten keine Rapporte erstellt, die entsprechenden Stunden nicht notiert und quittiert oder gar keine Abrechnung erstellt. Ge- mäss Werkverträgen müssten Rapporte für Regiearbeiten indessen innert drei Tagen erstellt und der Bauleitung zur Unterschrift gegeben werden. Da der Kläger es unterlassen habe, auch nur einen Rapport für die angefalle- nen Regiearbeiten zu erstellen und diese Regiestunden dann auch nicht verrechnet habe, sei der Beklagten ein Schaden von insgesamt Fr. 48'989.00 entstanden. - 12 - Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen (angefochtener Entscheid E. 4.2.1.2.1), es sei nicht ersichtlich und werde von der Beklagten auch nicht dargelegt, inwiefern die von ihr eingereichten Unterlagen (unvollstän- dige Werkverträge der genannten Baustellen; Klageantwortbeilage 17) Nachweis für Bestand und Höhe des konkret behaupteten Anspruchs der Beklagten, in casu die angeblich angefallenen Regiearbeiten während der Anstellung des Klägers, sein sollten. Aus den eingereichten Werkverträgen gehe gerade keine genaue Anzahl der angeblich geleisteten Regiearbeiten hervor. Genau so wenig sei eine Unterschriftenregelung bzw. -frist betref- fend Regiearbeiten zu finden. Den Werkverträgen könne lediglich entnom- men werden, dass für alle Baustellen Ansätze für "Arbeiten nach Aufwand" nach einer ungefähren Anzahl Stunden vereinbart worden sei. Es gehe nicht hervor, in welchen Bauetappen wie viele Arbeitsstunden nach Auf- wand angefallen wären. Auch liege kein Einsatzplan vor, welcher auf die angeblich angefallenen Regiearbeiten schliessen liesse. Auch wenn der Zeuge D._____ ausführe, dass er Regiearbeiten, insbesondere auf der Baustelle "H._____", geleistet habe, sei nicht erstellt, dass diese einerseits während der Anstellungszeit des Klägers geleistet worden seien und ande- rerseits als Arbeiten nach Aufwand zu verrechnen gewesen wären, worauf der Zeuge selbst hingewiesen habe. Der Beklagten gelinge es damit nicht, ihre behauptete Verrechnungsforderung schlüssig vorzubringen. Der Be- stand der behaupteten Verrechnungsforderung sei schon mangels rechts- genügender Substantiierung nicht erstellt. Offen bleiben könne, ob die ver- einbarten Regiearbeiten wegen der angeblichen Unterschriftenregelung nicht mit der Schlussrechnung hätten verrechnet werden können. 5.2.1.2. Die Beklagte bringt mit Berufung vor (Berufung S. 7 ff.), der Zeuge D._____ habe explizit festgehalten, dass es Probleme bei der Baustelle in T._____ gegeben habe und Regiearbeiten nicht hätten verrechnet werden können. Er habe klar ausgesagt, die Bauleitung müsse alle Rapporte unterschrei- ben, d.h. innert 3 bis 5 Tagen sei die Unterschrift nötig. Der Kläger sei für das Unterschreiben der Rapporte verantwortlich gewesen, die man vor Ort erstellt habe. Das habe der Kläger vernachlässigt, was dazu geführt habe, dass viele Arbeiten den Bauherrschaften nicht hätten in Rechnung gestellt werden können. Der Zeuge habe weiter bestätigt, dass man teilweise Re- giearbeiten nicht habe verrechnen können, weil man im Werkvertrag nicht die richtigen Arbeiten offeriert habe. Die Zeugenaussagen seien nicht wi- dersprüchlich gewesen. Die Vorinstanz hätte gestützt auf die Aussagen des Zeugen D._____ zum Schluss kommen müssen, dass der Kläger nicht nur ungenügend offeriert habe, sondern dass er auch das Rapportwesen kom- plett vernachlässigt habe, die Regiearbeiten nicht erfasst habe und diese deshalb nicht hätten verrechnet werden können. Die Vorinstanz urteile will- kürlich, wenn sie gestützt auf die Aussagen des Zeugen D._____ zu ande- ren Schlüssen komme und dann auch noch behaupte, seine Aussagen - 13 - seien widersprüchlich. Herr M._____ habe die Aussagen des Zeugen be- stätigt. Die Vorinstanz verkenne auf S. 12 des Urteil den Inhalt der Regie- arbeiten. Diese fielen vor Ort an. Es liege in der Natur der Sache, dass Regiearbeiten in Werkverträgen eben nicht genau bestimmt seien. Die Vo- rinstanz übersehe, dass der Kläger seine arbeitsrechtlichen Pflichten ver- letzt habe, indem er sich nicht um die genügende Rapportierung geküm- mert habe. Die ausgeführten Arbeiten gingen einerseits aus Antwortbeilage 17 hervor, seien aber auch durch die Zeugen- und Parteibefragung bestä- tigt worden. Weiter habe die Beklagte die Befragung dreier Zeugen (N._____, O._____ und P._____) beantragt. Die Vorinstanz habe diese Zeugen nicht befragt und somit die Rechte der Beklagten verletzt. Diese Befragungen seien nachzuholen. 5.2.1.3. Damit setzt sich die Beklagte mit den Ausführungen der Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid erneut nicht auseinander. Vielmehr wiederholt sie weitgehend ihre Ausführungen aus dem vorinstanzlichen Verfahren (act. 28 ff., 88 ff. und 271 ff.), welche die Vorinstanz bereits im angefochte- nen Entscheid abgehandelt hat. So führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einlässlich aus, der Bestand der behaupteten Verrechnungsfor- derung von Fr. 48'989.00 für nicht verrechnete Regiearbeiten sei mangels rechtsgenüglicher Substantiierung nicht erstellt. Aus den jeweiligen Auflis- tungen in Klageantwortbeilage 17 könnten keine Rückschlüsse auf die an- geblich geleisteten Regiearbeiten gezogen werden, da diese Auflistungen erst im Nachgang, das heisst nach Bauvollendung und dem Austritt des Klägers, erstellt worden seien und allein auf Schätzungen der Beklagten beruhten. Dazu führt die Beklagte lediglich pauschal aus, aus Klageant- wortbeilage 17 sowie der Zeugen- und Parteibefragung gingen die ausge- führten Arbeiten hervor. An Ausführungen zur von der Vorinstanz bemän- gelten Darlegung der einzelnen konkreten Regiearbeiten bzw. zur bemän- gelten substantiierten Behauptung des Schadens fehlt es gänzlich, wes- halb auf die Berufung auch insoweit nicht einzutreten ist, als die Beklagte eine Verrechnungsforderung aus angeblich nicht verrechneten Regiearbei- ten geltend macht. Ohnehin kam die Vorinstanz auch zutreffend zum Schluss, dass aus Kla- geantwortbeilage 17 sowie der Zeugen- und Parteibefragung nicht hervor- geht, wann genau und im welchem konkreten Umfang nicht verrechnete Regiearbeiten geleistet worden sein sollen. An einer entsprechenden sub- stantiierten Darlegung des vom Kläger bestrittenen (act. 58 f.) Schadens durch die anwaltlich vertretene Beklagten fehlt es, weshalb bereits aus die- sem Grund die Verrechnungsforderung nicht zu berücksichtigen ist. Ohne- hin würde es auch an einem Nachweis der von der Beklagten vorgebrach- ten Regiearbeiten fehlen, zumal die entsprechende Auflistung in Klageant- wortbeilage 17, wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten, einzig auf Schätzungen der Beklagten beruht (act. 186 ff.). So konnte auch - 14 - der Zeuge D._____ keine Angaben über die konkrete Anzahl nicht verrech- neter Regiearbeiten machen. Vielmehr führte dieser gar aus, er habe ledig- lich gehört, dass ein Anteil der geleisteten Regiearbeiten nicht habe in Rechnung gestellt werden können (act. 176). Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz die von der Beklagten als Zeugen beantragten Baulei- ter (N._____, O._____ und P._____; act. 88 f.) nicht befragte. So wurden diese Zeugen von der Beklagten einzig angerufen, um die beklagtische Be- hauptung zu bestätigen, wonach der Kläger die Baustellen "F._____", "G._____" und "H._____" betreut habe (act. 88 f.). Diese Behauptung blieb seitens des Klägers indessen unbestritten, weshalb die Vorinstanz auf die Befragung der beantragten Zeugen insoweit verzichten konnte. Hinsichtlich der im Berufungsverfahren umstritten gebliebenen Frage, ob die Regiear- beiten tatsächlich angefallen sind, unterblieb vor Vorinstanz aber eine Zeu- genanrufung, weshalb diese auch diesbezüglich zu Recht eine Zeugenbe- fragung unterliess. Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage Beweismittel abzunehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten wurden (vgl. dazu die Ausführungen zur Beweismittelverbindung in E. 2.1 oben). Mangels substantiierter Darlegung und jedenfalls auch mangels Nachweis eines Schadens ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verrechnungsforderung der Beklagten betreffend nicht verrechnete Re- giearbeiten nicht zugelassen hat. 5.2.2. Ungerechtfertigter Rabatt Baustelle "F._____" 5.2.2.1. Vor Vorinstanz machte die Beklagte geltend (act. 29 f.), in Bezug auf die Baustelle "F._____" habe der Kläger der Bauherrschaft einen massiven und branchenunüblichen Rabatt von 16% gewährt. Der konkrete Rabatt belaufe sich auf Fr. 22'387.80. Dafür geben es keinen Grund. Aufgrund die- sem nicht vertretbaren Rabatt sei der Beklagten ein Schaden in gleicher Höhe entstanden. Die Vorinstanz erwog dazu unter anderem (angefochtener Entscheid E. 4.2.1.2.2), die Höhe eines gewährten Rabattes könne isoliert betrachtet kein schädigendes Ereignis darstellen; erst unter Berücksichtigung anderer Parameter könne allenfalls ein Schaden entstehen. So könne [bei Offerten] ohne Weiteres bei unterschiedlich hohen Rabatten derselbe Nettobetrag bzw. Nettopreis resultieren. Wenn beispielsweise eine Offerte mit sehr ho- hen Bruttopreisen und einem grosszügigen Rabatt erstellt werde, dürfte der Endpreis gleich hoch ausfallen, wie wenn mit eher tiefen Bruttopreisen und einem kleinen Rabatt gerechnet werde. Dem Vorwurf der Beklagten, wo- nach ihr durch die vom Kläger gewährten Rabatte von 15 % bis 17 % ein Schaden entstanden sei, könne daher nicht gefolgt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der vermeintliche Schaden durch die Gewäh- rung eines kleineren Rabattes hätte vermieden werden können. Sodann gelinge es der Beklagten nicht, substantiiert darzulegen, dass der Kläger mit seinen Offerten bzw. abgeschlossenen Werkverträgen tatsächlich auf - 15 - die Gewinnmarge verzichtet habe. Hierzu lägen keinerlei Vergleichswerte vor, weder Offerten von vergangenen ähnlich gelagerten Aufträgen noch Offerten von Konkurrenzunternehmen, welche die angeblich fehlende Ge- winnmarge belegen oder zumindest nachvollziehbar gemacht hätten. Die Beklagte habe es auch unterlassen, eine nach ihrer Ansicht "korrekte" Of- ferte oder eine mit besseren Konditionen zu erstellen und ins Recht zu le- gen. Schliesslich sei der Beklagten vorzuhalten, dass M._____ als Verwal- tungsrat, der gemäss seinen eigenen Aussagen operativ mitgeholfen habe, über die gewährten Rabatte in Kenntnis gewesen sei und diese nicht mo- niert habe, womit er diese akzeptiert habe. 5.2.2.2. Die Beklagte führt mit Berufung aus (Berufung S. 12 ff.), Herr M._____ habe anlässlich der Parteibefragung bestätigt, dass der Kläger übermäs- sige Rabatte gewährt habe, die gewinnbringende bzw. kostendeckende Ar- beiten verunmöglicht hätten. Er habe sogar bestätigt, dass die Lücken zu- folge dieses Fehlverhaltens des Klägers nur mit dem Covid-Kredit hätten gedeckt werden können. Der Kläger habe die Grundregeln missachtet, da er mutmasslich über keine entsprechende Ausbildung verfügt habe. Die Vorinstanz berücksichtige die Aussage des Zeugen D._____ zu Unrecht nicht. Es möge zwar sein, dass dieser nicht genau habe sagen können, welche Rabatte der Kläger gewährt habe. Er habe aber bestätigt, dass Ra- batte im Bereich von 5 % noch üblich seien, aber bereits Rabatte von 12 % nicht mehr üblich seien. Diese Aussagen seien zu berücksichtigen, da diese entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht vom Hörensagen stammten, sondern auf die Erfahrungen des Zeugen in der Branche zu- rückgingen. Aufgrund der Aussagen von Herrn M._____ sowie dem Zeu- gen D._____ stehe fest, dass die vom Kläger gewährten Rabatte zu hoch gewesen seien. Die Vorinstanz gehe von der falschen Annahme aus, dass ein zu hoher Rabatt keinen Schaden darstelle. Wenn der Kläger Rabatte gewähre, die drei- bis viermal so hoch seien wie branchenüblich, dann müsse ihm auch klar sein, dass er nicht kostendeckend arbeiten könne. Hätte der Kläger keine Rabatte gewährt, hätte er kostendeckend oder ge- winnbringend arbeiten können. Mit seiner Vorgehensweise habe er aber von Anfang an Verluste akzeptiert. Diese Verluste stellten wiederum einen Schaden dar. Mit der Nachkalkulation (Duplikbeilage 4) sei dargelegt wor- den, dass in S._____ ein Verlust von Fr. 14'866.78 resultiert habe. Der Klä- ger habe einen Rabatt von 16 % gewährt, was einen Betrag von Fr. 22'387.80 ausgemacht habe. Dafür habe es keinen Grund gegeben, weder Stammkundenbindung noch sonst etwas. Hierzu sei auch die Befra- gung des Zeugen N._____ beantragt worden. Diese Befragung sei, wenn die Forderung als nicht bewiesen erachtete werden solle, nachzuholen. 5.2.2.3. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar ausgeführt, die Höhe des Rabatts iso- liert könne kein schädigendes Ereignis darstellen; erst unter - 16 - Berücksichtigung weiterer Parameter könne allenfalls ein Schaden entste- hen. Mit diesen schlüssigen Ausführungen setzt sich die Beklagte in ihrer Berufung nicht auseinander. Sie beschränkt sich lediglich darauf, ihr bereits vor Vorinstanz vorgebrachtes Argument zu wiederholen, dass der Kläger überhöhte, nicht branchenübliche Rabatte gewährt habe. Eine Auseinan- dersetzung mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach mangels vorge- brachten Vergleichswerten (konkret mangels einer "korrekten" Offerte) von keinem Schaden ausgegangen werden könne, fehlt. Ebenso fehlt es in der Berufung der Beklagten gänzlich an Ausführungen zur Erwägung der Vo- rinstanz, wonach M._____ als Verwaltungsrat über die gewährten Rabatte in Kenntnis gewesen sei und diese nicht moniert und somit akzeptiert habe. Mit dieser Eventualbegründung, mit welcher die Vorinstanz die von der Be- klagten geltend gemachte Verrechnungsforderung ebenfalls nicht zulässt, hat sich die Beklagte mit keinem Wort auseinandergesetzt. Allein deswe- gen genügt die Berufung den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2.1 oben). Mangels genügender Begründung ist daher auch nicht auf die Be- rufung einzutreten, soweit damit seitens der Beklagten die zur Verrechnung gebrachte Forderung infolge ungerechtfertigtem Rabatt für die Baustelle "F._____" geltend gemacht wird. Im Übrigen hat die Vorinstanz ohnehin zutreffend festgehalten, dass die Beklagte den Schaden mangels Darlegung von Vergleichswerten nicht substantiiert vorgebracht hat. Der diesbezügliche ohne weitere Ausführun- gen gemachte Verweis der Beklagten auf die mit Duplikbeilage 4 verurkun- dete "Nachkalkulation" genügt für ein substantiiertes Darlegen des Scha- dens jedenfalls nicht (BGE 147 III 440 E. 5.3), weshalb bereits aus diesem Grund nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Verrechnungsein- rede der Beklagten nicht berücksichtigte. Soweit die Beklagte bemängelt, dass der Zeuge N._____ von der Vo- rinstanz bezüglich gewährter Rabatte nicht befragt wurde, ist ihr erneut ent- gegenzuhalten, dass sie diesen Zeugen einzig angerufen hat, um die be- klagtische Behauptung zu bestätigen, wonach der Kläger die Baustellen "F._____", "G._____" und "H._____" betreut habe (act. 88 f.). Da diese Be- hauptung unbestritten blieb und die Beklagte den Zeugen N._____ bezüg- lich keiner anderweitigen von ihr aufgestellten Tatsachenbehauptung an- rief, durfte die Vorinstanz auf die Befragung dieses Zeugen verzichten (vgl. E. 5.2.1.3 oben). 5.2.3. Abzug für vergessene Mängelbehebung in S._____ 5.2.3.1. Die Beklagte brachte vor Vorinstanz vor (act. 29), dass bei der Baustelle "F._____" aufgrund eines Fehlverhaltens des Klägers eine Dämmung ver- gessen gegangen sei, welche zu Abzügen von Fr. 969.30 für die Arbeit und Fr. 829.85 als Anteil an der Expertise führten. Dass der Fehler mit der - 17 - vergessenen Dämmung auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen sei, ergebe sich aus der Mail des Bauleiters an den Kläger vom 13. Oktober 2020 (Klageantwortbeilage 18). Die Vorinstanz erwog dazu (angefochtener Entscheid E. 4.2.1.2.3), aus der E-Mail vom 13. Oktober 2020 (Klageantwortbeilage 18) von N._____ an den Kläger ergebe sich nicht, dass ein Fehler oder eine vergessen gegan- gene Dämmung dem Kläger zuzuschreiben sei. Dem E-Mail könne einzig entnommen werden, dass Nachbesserungen stattzufinden hätten, die scheinbar von der Beklagten und dem Unternehmen AA._____ zu erbrin- gen seien. Es sei aber nicht nachvollziehbar, was genau, wo und von wem vergessen gegangen sei. Die Beklagte beschreibe auch nicht, was genau an diesen Arbeiten falsch gelaufen sei oder einen Fehler darstelle und be- gründe nicht, weshalb das, was scheinbar falsch gelaufen sei, auf das Ver- halten des Klägers zurückzuführen wäre. Es erschliesse sich nicht, wie der Kläger, der als Geschäftsführer bei der Beklagten angestellt gewesen sei, für vermeintlich fehlerhafte Arbeiten sämtlicher Mitarbeiter haftbar gemacht werden könne. Ein solch umfassender Haftungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer wäre denn auch lebensfremd. Gerade in der Baubranche bildeten Nachbesserungen und Mängelbehebungen Teil des Vertrages und gehörten damit zum Geschäftsalltag. Schliesslich sei frag- lich, wie sich der Betrag von Fr. 1'799.15 ergebe. Wie sich die Beträge ge- nau zusammensetzten und auf welche Rechnungen sich die Beklagte da- bei stütze, gehe aus den Akten nicht hervor. 5.2.3.2. Die Beklagte macht mit Berufung geltend (Berufung S. 16), Herr N._____ habe direkt die Nachbesserung verlangt. Die Mail könne nicht anders inter- pretiert werden, als dass der Kläger für den Schaden verantwortlich gewe- sen sei, andernfalls er nicht deswegen kontaktiert worden wäre. Er habe als Geschäftsführer die Verantwortung für den Ausführungsfehler getra- gen. Es sei nicht lebensfremd, sondern geschäftsnotorisch, dass der Ge- schäftsführer die Verantwortung für sein Unternehmen trage. Aufgrund der Mail und den Beilagen komme man zum Schluss, dass die Dämmung ver- gessen worden sei. Diese vergessene Dämmung habe zu Abzügen von Fr. 969.30 für die Arbeit und Fr. 829.85 als Anteil an der Expertise geführt. Der Kläger habe die Verantwortung für die Mitarbeiter getragen. Offenbar habe er sie zu wenig überwacht. 5.2.3.3. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beklagte wiederholt nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Sie beschränkt sich lediglich darauf – wie bereits vor Vorinstanz – zu behaup- ten, die E-Mail vom 13. Oktober 2020 (Klageantwortbeilage 18) könne nicht anders interpretiert werden, als dass der Kläger für den Schaden verant- wortlich gewesen sei. Woraus genau, aus welchem Satz oder aus welcher - 18 - Seite des Anhangs der E-Mail, sie diesen Schluss zieht, führt sie jedoch nicht näher aus. Das blosse Wiederholen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, genügt dem Begrün- dungserfordernis nicht (vgl. E. 2.1 oben). Folglich ist auch insoweit nicht auf die Berufung einzutreten, als die Beklagte eine Forderung infolge Scha- denersatz für vergessene Mängelbehebungen auf der Baustelle "F._____" vorbringt. 5.2.4. Ungerechtfertigte Rabatte für Aufträge in T._____ 5.2.4.1. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte die Beklagte vor (act. 29 f.), die Ra- battproblematik finde sich auch auf dem Bau "G._____" wieder. Der Kläger habe wiederum horrende Rabatte in der Höhe von 17% gewährt. Der Ra- batt habe insgesamt Fr. 38'374.65 betragen. Im selben Umfang sei der Be- klagten somit ein Schaden entstanden . Die Vorinstanz erwog diesbezüglich (angefochtener Entscheid E. 4.2.1.2.4), es handle sich um die gleiche Ausgangslage bzw. um die glei- chen Tatsachenbehauptungen wie in E. 4.2.1.2.2 des angefochtenen Ent- scheids [Rabatte für die Baustelle "F._____"]. Zur Vermeidung von Wieder- holungen verwies die Vorinstanz daher zur Begründung auf diese Erwä- gung und zog den Schluss, dass auch die behauptete Verrechnungsforde- rung in der Höhe von Fr. 38'374.65 aus den auf der Baustelle "G._____" gewährten Rabatten mangels genügender Substantiierung nicht bestehe. 5.2.4.2. Die Beklagte bringt mit Berufung im Wesentlichen vor (Berufung S. 16 ff.), die Vorinstanz beschäftige sich mit der Verrechnungsforderung über Fr. 38'374.65 aus dem Projekt "G._____" nicht wirklich und verweise auf die Ausführungen unter Erwägung 4.2.1.2.2 des angefochtenen Ent- scheids. Das sei nicht zulässig. Es werde daran festgehalten, dass der Klä- ger zu hohe, völlig unübliche Rabatte von 17% gewährt habe und damit keinen Gewinn realisiert werden konnte. 5.2.4.3. 5.2.4.3.1. Das rechtliche Gehör verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechts- erheblichen Vorbringen der Parteien hören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Weiter umfasst es das Recht, Beweisanträge zu stellen und mit diesen gehört zu werden (BGE 135 II 286 E. 5.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dieser Pflicht ist nur genüge getan, wenn sowohl die Parteien als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt indessen nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne - 19 - Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 197 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_39/2014 vom 12. Mai 2024 E. 4.1, 4A_61/2014 vom 4. September 2014 E. 2 und 1B_143/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.1). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verlet- zung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Par- tei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4). 5.2.4.3.2. Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der unge- rechtfertigten Rabatte für die Aufträge in T._____ auf Erwägung 4.2.1.2.2 des angefochtenen Entscheids, da es sich um die gleiche Ausgangslage bzw. die gleichen Tatsachenbehauptungen handle. In Erwägung 4.2.1.2.2 führte die Vorinstanz u.a. ausführlich aus, weshalb hohe Rabatte isoliert betrachtet kein schädigendes Ereignis darstellen könnten (vgl. auch E. 5.2.2.1 oben). Insofern wurde der angefochtene Entscheid begründet, wenn auch knapp, und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich, zumal die vorinstanzliche Entscheidbegründung es der anwalt- lich vertretenen Beklagten ermöglichte, den getroffenen Entscheid sachge- recht anzufechten. Ohnehin wäre eine Heilung der Verletzung des Gehörs- anspruchs möglich, da die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid umfassend überprüfen kann. 5.2.4.3.3. In der Sache verhält es sich bei den Rabatten bei der Baustelle "G._____" gleich wie beim Rabatt bei der Baustelle "F._____" (vgl. E. 5.2.2 oben). Auch hier setzt sich die Beklagte nicht genügend mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinander, weshalb insoweit nicht auf die Be- rufung einzutreten ist. Insbesondere fehlt es in der Berufung gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach mangels vorgebrachten Vergleichswerten von keinem Schaden ausgegan- gen werden könne, und M._____ als Verwaltungsrat die gewährten Rabatte ohnehin akzeptiert habe. Folglich ist auch bezüglich der geltend gemachten Verrechnungsforderung infolge angeblich ungerechtfertigter Rabatte bei der Baustelle "G._____" nicht auf die Berufung einzutreten. Ohnehin unterlässt es die Beklagte auch hier, einen Schaden substantiiert zu behaupten. Sie legt nicht konkret dar, inwiefern ihr ein Schaden in der - 20 - Höhe des gewährten Rabatts entstanden sein soll bzw. wie sich der geltend gemachte Schaden zusammensetzt, weshalb die Vorinstanz bereits aus diesem Grund die Verrechnungsforderung der Beklagten zu Recht nicht zuliess. 5.3. Kosten I._____ 5.3.1. Vor Vorinstanz brachte die Beklagte vor (act. 31), der Kläger habe alle Passwörter mitgenommen, als er gegangen sei, und habe diese nicht mehr herausgegeben. Die Beklagte habe die Firma I._____ damit beauftragen müssen, die PCs wiederherzustellen. Dadurch seien Kosten von Fr. 875.00 (Rechnung der I._____ gemäss Klageantwortbeilage 19) angefallen. Die- ser Schaden habe der Kläger vorsätzlich verursacht. Dazu erwog die Vorinstanz unter anderem (angefochtener Entscheid E. 4.2.1.3), es sei notorisch, dass Passwörter in der Regel problemlos, oder zumindest mit wenig Aufwand, wiederhergestellt werden könnten. Sei dies nicht der Fall, dürften alternativ Neuregistrierungen oder die Erstellung von weiteren Konten möglich sein. Die Beklagte bringe nicht schlüssig vor, in- wiefern die behauptete Nicht-Herausgabe der Passwörter seitens Kläger kausal für die komplette Wiederherstellung, Datensicherung und Funkti- onskontrolle von zwei PCs gemäss der Klageantwortbeilage 19 gewesen sein solle, zumal aus der Replikbeilage 1 hervorgehe, dass der Beklagten infolge des Disputs zwischen ihr und Herrn AB._____ scheinbar der Zu- gang zur Buchhaltung, Administration und zu E-Mailadressen – zumindest vorübergehend – ohnehin verweigert worden sei. Zudem habe M._____ bestätigt, dass der Kläger am 2. November 2020 in den Geschäftsräum- lichkeiten der Beklagten gewesen sei und seinem Nachfolger die Passwör- ter übergeben habe, wodurch der Kläger seiner vertraglichen Pflicht, die Passwörter zu übergeben, offenbar nachgekommen sei. Da es der Beklag- ten nicht gelinge, eine Vertragsverletzung oder einen Schaden oder einen Kausalzusammenhang rechtsgenügend nachzuweisen, sei festzuhalten, dass die behauptete Verrechnungsforderung betreffend die Rechnung der I._____ über Fr. 875.00 nicht bestehe. 5.3.2. Die Beklagte führt aus (Berufung S. 18 f.), M._____ habe anlässlich der Hauptverhandlung sämtliche Ausführungen der Klageantwort und Duplik zum Thema Passwörter, auch dass der Kläger am 2. Oktober 2020 vor Ort gewesen sei und die Passwortabfrage hätte regeln sollen, aber effektiv keine Passwörter übergeben worden seien, bestätigt. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt ausgesagt, er habe die Passwörter effektiv übergeben. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie ohne Kenntnis der genauen Si- tuation bei der Beklagten ausführe, es sei notorisch, dass man Passwörter in der Regel problemlos oder mit wenig Aufwand erneuern könne. Aufgrund der Aussagen von Herrn M._____ stehe fest, dass der Kläger die - 21 - Passwörter der Beklagten nicht übergeben habe und deshalb die Arbeiten hätten vorgenommen werden müssen. Der Schaden, die Vertragsverlet- zung und der Kausalzusammenhang seien belegt. 5.3.3. Die Beklagte hält zutreffend fest, dass Herr M._____ entgegen den Aus- führungen im angefochtenen Entscheid konstant aussagte, der Kläger habe keine Passwörter herausgegeben (act. 192 ff., insbesondere act. 195). Das ändert indessen nichts daran, dass aus der Rechnung der I._____ (Klageantwortbeilage 19) zwar hervorgeht, dass Kosten für Leis- tungen für die Wiederherstellung von Geschäfts-PCs, Datensicherung, Da- teneinspielung und Funktionskontrolle entstanden sind. Der Rechnung ist aber nicht zu entnehmen, inwiefern diese Kosten im Zusammenhang mit der Wiederherstellung von passwortgeschützten Zugängen und somit einer Pflichtverletzung des Klägers stehen soll. Es gelingt der Beklagten damit nicht zu belegen, dass – was vom Kläger bestritten wird (act. 60) – die Neuaufsetzung sämtlicher Systeme durch das Verhalten des Klägers ver- ursacht worden ist. Lediglich die entsprechenden Behauptungen der Be- klagten und Äusserungen von M._____ genügen dazu nicht, zumal die Be- klagte zu vergessen scheint, dass es sich bei den Aussagen von M._____ als Verwaltungsrat der Beklagten um blosse Parteiaussagen (vgl. Art. 159 ZPO) handelt und diese entsprechend als solche zu würdigen sind. Wenn die Beklagte ausführt, der Kläger habe nie bestätigt, die Passwörter über- geben zu haben, so ist ihr zu widersprechen. Anlässlich der Hauptverhand- lung führte der Kläger aus, es sei am 2. November 2020 ins Büro gefahren, habe seine beiden Laptops dagelassen und darauf hingewiesen, in wel- chem Ordner sich die Passwörter befunden hätten; die persönlichen Zu- gänge habe er nicht übergeben (act. 194 f.). Insoweit basiert die von der Beklagten geltend gemachte Vertragsverletzung des Klägers sowie der Kausalzusammenhang zwischen einer solchen Vertragsverletzung des Klägers und den Kosten gemäss Rechnung der I._____ einzig auf der be- strittenen Parteibehauptung der Beklagten, was als Beweis nicht genügt. Bereits mangels nachgewiesener Vertragsverletzung und mangels nach- gewiesenem Kausalzusammenhang ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Schadenersatzforderung der Beklagten infolge Rech- nungsstellung der I._____ in der Höhe von Fr. 875.00 nicht zur Verrech- nung zugelassen hat. 5.4. Unterlassene Mängelbehebung für Auftrag J._____ 5.4.1. Die Beklagte macht geltend (act. 31 f.), als der Kläger Geschäftsführer der Beklagten gewesen sei, seien auf einer Baustelle mit der Bauherrschaft J._____ trotz entsprechenden Zusagen des Klägers diverse Mängel nicht behoben worden. Die Bauherrschaft verlange nun eine Zahlung von Fr. 2'442.45. Wie Klageantwortsammelbeilage 20 entnommen werden könne, habe der Kläger der Bauherrschaft erklärt, dies bei der - 22 - Versicherung anzumelden. Das habe er aber nicht getan. Eine Nachmel- dung sei nun nicht mehr möglich. Die Vorinstanz erwog dazu (angefochtener Entscheid E. 4.2.1.4), der Klä- ger bestreite nicht, dass beim Projekt mit der Familie J._____ Mängel be- stünden und er deswegen mit ihr auch im Austausch gewesen sei. Wann, welche Schritte, wie zum Beispiel die Anmeldung bei der Versicherung, ein- geleitet worden seien, könne weder aufgrund der Ausführungen in den Rechtsschriften noch der ins Recht gelegten Unterlagen eruiert werden. Nachvollziehbar sei einzig, dass der Kläger zwar während der Schaden- meldung noch bei der Beklagten angestellt gewesen sei, bei der Mängel- behebung aber nicht mehr. Aus der betragsmässig grössten Rechnung vom 20. Januar 2021 (Klageantwortsammelbeilage 20) gehe hervor, dass die Lieferung und damit wohl auch die Mängelbehebung am 12. Januar 2021 erfolgt sei. Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 30. November 2020 geendet habe, sei die Mängelbehebung erst nach Aus- tritt des Klägers vollendet worden. Zudem bleibe offen, worin die Vertrags- verletzung des Klägers im Zusammenhang mit der Mängelbehebung be- standen haben solle. Inwiefern einem Bauunternehmen, wie es die Be- klagte sei, ein Schaden entstanden sein solle, wenn ein Kunde die Über- nahme der Kosten für die ihm zustehende Mängelbehebung, welche nicht durch die Beklagte, sondern ein Drittunternehmen durchgeführt worden sei, geltend mache, wodurch die Beklagte ihre Mitarbeiter für andere Projekte als die Mängelbehebung eingesetzt haben dürfte, erschliesse sich dem Ge- richt nicht. Wenn die Beklagte geltend machen wolle, dass die Mängelbe- hebung durch sie günstiger gewesen wäre als die Übernahme der Kosten für die Mängelbehebung durch ein Drittunternehmen, so hätte die Beklagte die Differenz betragsmässig beziffern müssen, was sie aber nicht gemacht habe. Der Bestand und die Höhe der behaupteten Verrechnungsforderung aus der unterlassenen Mängelbehebung sei mangels rechtsgenüglichem Nachweis nicht erstellt. 5.4.2. Die Beklagte bringt vor (Berufung S. 19 f.), bei richtiger Würdigung der Be- weismittel komme man zum Schluss, dass der Kläger vom Schaden Kennt- nis gehabt habe, als er noch für die Beklagte gearbeitet habe, aber nichts unternommen habe, damit die Versicherung dafür aufkomme oder dass man ihn selbst behoben hätte. Schlussendlich sei der Schaden lange nach dem Abgang des Klägers behoben worden. Die Vorinstanz verkenne, dass der Kläger als Geschäftsführer sich um die Mängel hätte kümmern sollen. Die Vorinstanz komme unzutreffend zum Schluss, dass der Kläger für die Kosten nicht verantwortlich sei. Hätte der Kläger reagiert und den Schaden angemeldet, so hätte die Beklagte keinen Schaden erlitten. Mit der Proble- matik der nicht vorgenommenen Mängelbehebung setze sich die Vorinstanz nicht genügend auseinander. - 23 - 5.4.3. Die Beklagte vermag den von ihr geltend gemachten Schaden nicht nach- zuweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist nicht nach- vollziehbar, inwiefern der Beklagten einen Schaden entstanden sein soll, indem die unbestritten gebliebenen Mängel auf der Baustelle der Bauherr- schaft J._____ durch Drittunternehmen anstatt durch die Beklagte selbst behoben wurden, zumal der Beklagten auch bei einer selbst durchgeführ- ten Mängelbehebung Kosten entstanden wären. Mit dieser vorinstanzli- chen Begründung setzt sich die Beklagte mit Berufung dann auch nicht auseinander. Mit Berufung macht die Beklagte – soweit nachvollziehbar – einzig geltend, dass die Kosten der Mängelbehebung bei pflichtgemässem Handeln des Klägers (rechtzeitiger Anmeldung des Schadens) durch eine Versicherung übernommen worden wären. Dies vermag die Beklagten in- dessen nicht nachzuweisen. So bringt sie nicht vor und ist den eingereich- ten Unterlagen auch nicht zu entnehmen, welche Versicherung bei recht- zeitiger Anmeldung für die Mängel und aus welchem Grund aufgekommen wäre. Die Beklagte reichte keinerlei Unterlagen einer entsprechenden Ver- sicherung ein. Soweit die Beklagte geltend machen will, dass eine allfällige Berufshaftpflichtversicherung bei rechtzeitiger Anmeldung für die Kosten der Mängelbehebung aufgekommen wäre, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie noch nicht einmal nachzuweisen vermag, über eine solche Berufshaft- pflichtversicherung zu verfügen. Selbst wenn die Beklagte aber eine solche Versicherung abgeschlossen hätte, wäre nicht belegt, dass die Kosten der Mängelbehebung durch die Versicherung gedeckt gewesen wären. Dies erscheint auch eher unwahrscheinlich, zumal Berufshaftpflichtversicherun- gen üblicherweise Nachbesserungsansprüche von Kunden gerade nicht deckt, sondern einzig für bei Dritten entstandene Schäden durch das be- triebliche Handeln des Versicherten aufkommt. Mangels Nachweis eines Schadens hat die Vorinstanz somit zu Recht die von der Beklagten geltend gemachte Forderung in Sachen Mängelbehebung bei der Bauherrschaft J._____ nicht zur Verrechnung zugelassen. 5.5. Schadenersatz aus Auftrag K._____ 5.5.1. Die Beklagte brachte mit Klage weiter vor (act. 32 f.), unter der Leitung des Klägers sei es bei der Baustelle "K._____" zu einem massiven Wasser- schaden gekommen. Dieser Schaden sei aufgrund einer Fehlplanung des Klägers entstanden. Die Kosten der Nachbesserung beliefen sich auf Fr. 24'080.60 (Fr. 7'600.00 für eigene Aufwendungen der Beklagten; Fr. 16'480.60 für Kosten von Drittunternehmen). Diesen Schaden habe der Kläger mit seiner falschen Planung und falschen Ausführungsarbeiten ver- ursacht. Mit Duplik präzisierte die Beklagte (act. 97 f.), der Kläger habe die Verantwortung für das Projekt gehabt. Er hätte entsprechend instruieren und anschliessend kontrollieren müssen. Das habe er aber nicht getan. Aufgrund der Ausführungen von Herrn AC._____ in der Klageantwortbei- lage 21 werde deutlich, dass der Fehler beim Kläger gelegen habe, welcher - 24 - fachtechnisch den Lead innegehabt habe. Die fachtechnischen Überlegun- gen des Klägers seien aber falsch gewesen, was schlussendlich zum Was- serschaden geführt habe. Zu den Details könne Herr AC._____ befragt werden, welcher die nötigen Abklärungen vor Ort vorgenommen habe. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich (angefochtener Entscheid E. 4.2.1.5), die Beklagte behaupte, dass die Fehlkonstruktion auf einen Planungsfehler zurückzuführen sei, welcher dem Kläger anzulasten sei, was aus dem ins Recht gelegten Schreiben von Herrn AC._____ [dem zuständigen Ingeni- eur] vom 28. Oktober 2021 (Klageantwortbeilage 21) hervorgehe. Diesem Schreiben könne aber nur entnommen werden, dass der Kläger "mit sei- nem selbstsicheren Auftreten" und "seinen technischen Hinweisen und Ar- gumenten" die Bauleitung davon überzeugt habe, dass die Flachdach- und Abdichtungsarbeiten fachtechnisch korrekt seien und kompetent ausge- führt würden. Daraus folge gerade nicht, dass die Fehlkonstruktion durch den Kläger geplant bzw. verursacht worden sei. Auch sei nicht die Rede davon, dass der Kläger auf jener Baustelle den fachlichen Lead gehabt habe, sondern [nur] die Bauleitung. Planungsfehler dürften dem Ingenieur oder Architekten angelastet werden, da diese in deren Aufgabenbereich fallen dürften. Einerseits sei es der Beklagten nicht gelungen, dem Kläger ein Handeln nachzuweisen, das als Vertragsverletzung zu qualifizieren wäre. Andererseits habe die Beklagte auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die angebliche Vertragsverletzung des Klägers adäquat kausal für den massiven Wasserschaden gewesen wäre. 5.5.2. Die Beklagte bringt dazu mit Berufung neu vor (Berufung S. 21 ff.), Herr M._____ habe anlässlich der Hauptverhandlung im Detail ausgeführt, dass der Kläger Herrn AC._____ hätte abmahnen und auf die möglichen Prob- leme hinweisen müssen. Der Kläger habe zugegeben, dass er nicht einmal ein Abnahmeprotokoll erstellt habe und dass er überfordert gewesen sei. Die Vorinstanz habe sämtliche Aussagen von Herrn M._____ und des Klä- gers völlig ausgeblendet und nicht gewürdigt. Die Vorinstanz würdige auch Klageantwortbeilage 21 falsch. Es gehe daraus eben hervor, dass der Klä- ger offensichtlich nicht erkannt habe, dass fachtechnische Probleme be- standen hätten und dass die Flachdach- und Abdichtungsarbeiten von ihm eben nicht korrekt ausgeführt worden seien bzw. dass er als Bauleiter die entsprechenden Arbeiten nicht genügend geprüft und überwacht habe. Zu den "Details" könne Herr AC._____ befragt werden, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht getan habe. 5.5.3. Damit setzt sich die Beklagte abermals nicht genügend mit den Erwägun- gen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Die Vorinstanz führte einlässlich aus, dass dem Schreiben von AC._____ vom 28. Oktober 2021 (Klageantwortbeilage 21) gerade nicht entnommen - 25 - werden könne, dass die Fehlkonstruktion durch den Kläger geplant bzw. verursacht worden sei und der Kläger auf dieser Baustelle den fachlichen Lead gehabt habe. Zudem führte die Vorinstanz aus, dass Planungsfehler dem Ingenieur oder Architekten und nicht dem Kläger angelastet werden dürften, da die Planung in den Aufgabenbereich des Ingenieurs oder Archi- tekten gehörten. In der Berufung fehlt es an einer Gegenargumentation dazu. Vielmehr wiederholt die Beklagte einzig ihr bereits vor Vorinstanz gel- tend gemachtes Vorbringen, wonach der Kläger zur Überprüfung verpflich- tet gewesen wäre. Demzufolge ist auch bezüglich der von der Beklagten geltend gemachten Verrechnungsforderung betreffend die Baustelle "K._____" nicht auf die Berufung einzutreten. Im Übrigen legte die Beklagte den Bestand des vom Kläger bestrittenen (act. 62) Schadens ohnehin nicht substantiiert dar, auch hat sie diesen nicht nachgewiesen. So macht sie zwar geltend, ihr seien Kosten für selbst er- brachte Nachbesserungsarbeiten in der Höhe von Fr. 7'600.00 entstanden. Um was für Arbeiten es sich dabei handeln soll und wann diese erbracht worden sein sollen, bringt die Beklagte indessen mit keinem Wort vor (vgl. act. 33 und 97 f.). Bezüglich der angeblich durch sie zu bezahlenden Kosten der Drittunternehmen unterlässt es die Beklagte sodann nachzu- weisen, dass sie diese Rechnungen tatsächlich beglichen hat und ihr folg- lich ein Schaden in derselben Höhe entstanden ist. Mangels substantiier- tem Vorbringen und Nachweis des Schadens war die Vorinstanz somit auch nicht gehalten, den von der Beklagten angerufenen Zeugen AC._____ zu befragen, zumal die Beklagte diesen einzig zu den angebli- chen Pflichtverletzungen des Klägers und gerade nicht zum Bestand und Höhe des Schadens angerufen hatte (vgl. act. 97 f.). 5.6. Rückzahlung Covid-Kredit 5.6.1. Die Beklagte machte mit Klage geltend (act. 27 f.), der Kläger habe einen Covid-Kredit in der Hohe von Fr. 100'000.00 aufgenommen, den sie nun zurückbezahlen müsse. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger den Kredit nicht hätte beanspruchen müssen, wenn er das Geschäft sorgfältiger geführt hätte. Dementsprechend habe er für diesen Teil des Verlustes, d.h. für Fr. 100'000.00 einzustehen. Mit Duplik räumte die Beklagte ein (act. 87), selbstverständlich sei ein Darlehen nicht per se ein Schaden. Sie gehe aber von einem Schaden aus, weil das per Kredit erhaltene Geld ausgegeben worden sei, bis heute aber nicht ersichtlich sei wofür. Sie müsse einen Kre- dit zurückzahlen, ohne dass es dafür einen nachgewiesenen Verwen- dungszweck gebe. Der Kredit wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Kläger das Geschäft sorgfältiger geführt hätte. Die Vorinstanz erwog dazu (angefochtener Entscheid E. 4.2.1.6), notorisch sei, dass die Pflicht zur Rückzahlung eines gewährten Kredits per se keinen Schaden darstellen könne, da dies die Hauptpflicht des Darlehensnehmers - 26 - sei. Aufgrund der Zinslosigkeit des Covid-Kredits könne denn auch kein Schaden infolge entstandener Zinszahlungen begründet werden. Die Be- klagte hätte aufzeigen müssen, dass der Kläger mit der Aufnahme des Co- vid-Kredits einen Schaden verursacht habe. Diese wäre der Fall gewesen, wenn der Kläger den Covid-Kredit völlig unbegründet oder missbräuchlich aufgenommen hätte. Hier seien mit dem Covid-Kredit bspw. Löhne bezahlt worden, was auch die Zeugin E._____, die für die Buchhaltung der Beklag- ten zuständig gewesen sei, bestätigt habe. Die Zeugin habe weiter ausge- führt, dass die Liquidität der Beklagten bereits von Anfang an knapp gewe- sen sei, weshalb sie die Aufnahme des Covid-Kredits begrüsst habe. Damit sei erstellt, dass der Kläger den Covid-Kredit weder grundlos noch miss- bräuchlich, sondern zweckgebunden aufgenommen und eine Buchhaltung geführt habe. Die Beklagte offeriere ohnehin keinen Beweis, der ihre Be- hauptungen untermauern würde. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Be- klagte selbst ausführe, dass der Kläger für diese Fr. 100'000.00 nur einzu- stehen habe, wenn ihm denn ein entsprechendes Verschulden nachgewie- sen werden könne. Nachdem der Zeuge C._____ nichts über die ursprüng- lichen Beweggründe oder Zweckmässigkeit der Aufnahme des Covid-Kre- dits habe aussagen können und gar behauptet habe, dass die Aufnahme des Covid-Kredits die Beklagte letzten Endes vor der Überschuldungsan- zeige bewahrt habe, vermögen seine Aussagen nichts am Beweisergebnis zu ändern. Abschliessend müsse M._____ angelastet werden, dass ihm als Verwaltungsrat Aufsichts- und Gestaltungspflichten zugekommen seien, die er hätte einsetzen können, um genau einen solchen Schaden, wie die Klägerin diesen nun behaupte, zu vermeiden, was er aber ebenfalls unter- lassen habe. 5.6.2. Die Beklagte führt mit Berufung im Wesentlichen aus (Berufung S. 24 ff.), Herr M._____ habe ausgesagt, der Kredit sei nur deshalb aufgenommen worden, weil der Kläger wenig gewinnbringend gearbeitet habe und als Ge- schäftsführer seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Gemäss Herrn M._____ habe man genügend Arbeit gehabt, die Pandemie habe sich nicht negativ ausgewirkt und der Kredit sei unnötig gewesen. Hätte der Kläger seine Geschäftsführeraufgaben sorgfältig wahrgenommen, hätte er nicht die Übersicht verloren und es wäre nicht nötig gewesen, einen Kredit aus- zunehmen. Der Schaden sei nicht aus einem sinnlos aufgenommenen Kre- dit entstanden, sondern daraus, dass der Kläger in eine finanzielle Schief- lage gekommen sei, die er selbst verursacht habe. Den Aussagen von Herrn C._____ könne entnommen werden, dass der Kläger faktisch Miss- wirtschaft betrieben habe. Der Zeuge C._____ habe bestätigt, dass der Klä- ger einen finanziellen Schaden von mehr als Fr. 500'000.00 verursacht habe und ein Teil mit dem Covid-Kredit gedeckt worden sei. Damit habe er bestätigt, dass die Fr. 100'000.00 benötigt worden seien, um den Schaden zu verringern. Die Beklagte gehe von einem Schaden aus, weil das Geld ausgegeben worden sei, aber bis heute nicht ersichtlich sei, wofür. Die - 27 - Beklagte müsse einen Kredit zurückbezahlen, ohne dass es dafür einen nachgewiesenen Verwendungszweck gebe. 5.6.3. Die Beklagte widerspricht sich, wenn sie einerseits behauptet, sie müsse den Covid-Kredit zurückbezahlen, ohne dass es einen nachgewiesenen Verwendungszweck gebe, und sie demgegenüber gleichzeitig ausführt, mit dem Kredit seien Schulden teilweise zurückbezahlt und der Schaden ver- ringert worden. Jedenfalls gibt es keinerlei Hinweise, geschweige denn Be- lege dafür, dass der Covid-Kredit missbräuchlich aufgenommen bzw. nicht zweckgebunden verwendet worden wäre. Vielmehr sagte die Zeugin E._____ aus, mit dem Covid-Kredit habe man Rechnungen und Löhne be- zahlt und es sei gut gewesen, dass dieser Kredit gekommen sei (act. 168). Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, eine finanzielle Schieflage der Be- klagten verschuldet zu haben, legt sie dies nicht substantiiert dar. Die aus- schweifenden Ausführungen der Beklagten vermögen nicht darüber hin- wegzutäuschen, dass die Beklagte mit keinem Wort darlegt, welches kon- krete Verhalten des Klägers zur finanziellen Schieflage der Beklagten ge- führt haben soll bzw. was für eine Vertragsverletzung er sich zu Schulden lassen kommen haben soll. Entgegen ihren Ausführungen vermag die Be- klagte gerade nicht darzutun, welche konkrete Aufgabe der Kläger nicht richtig wahrgenommen hat. Folglich vermag die Beklagte hinsichtlich des Covid-Kredits weder einen Schaden noch eine Vertragsverletzung durch den Kläger nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz zutreffend festhielt, dass es der Beklagten an einer entsprechenden Verrechnungsforderung fehlt. 5.7. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzustellen, dass, soweit auf die Berufung infolge rechtsgenüglicher Begründung überhaupt eingetreten wird, die Beklagte sämtliche ihre Verrechnungsforderungen entweder nicht substantiiert vor- bringt oder sie diese nicht beweisen kann. Folglich ist die Berufung der Be- klagten abzuweisen, sofern darauf eingetreten wird. 6. Anschlussberufung (mutwillige Prozessführung) 6.1. Der Kläger beantragte mit Anschlussberufung, die Beklagte sei für das erst- instanzliche Verfahren zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu be- zahlen. Er macht dazu geltend (Berufungsantwort/Anschlussberufung Rz. 69 ff.), § 25 EG ZPO erweitere die Kostenlosigkeit von arbeitsrechtli- chen Prozessen mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.00 auch auf die Befreiung von der Pflicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei. § 25 Abs. 2 EG ZPO mache eine Ausnahme im Falle bös- oder mutwilligen Prozessierens. Die Böswilligkeit des Verhaltens der Beklagten ergebe sich daraus, dass deren Verhalten offensichtlich und ausschliesslich darauf ausgerichtet sei, der unstrittigen und liquiden Forde- rung des Klägers derart viele unhaltbare und unbegründete - 28 - Gegenforderungen gegenüberzustellen und somit derart viel Aufwand zu verursachen, dass der Prozessaufwand, welche der Kläger betreiben müsse, letztlich höher sei als die vom Kläger selbst geltend gemachte For- derung. 6.2. Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Strei- tigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 (Art. 114 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei bös- oder mutwilliger Prozess- führung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden (Art. 115 Abs. 1 ZPO). Im Kanton Aargau sind zudem bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Parteikosten zu ersetzen, wobei das Gericht einer Partei bei bös- oder mutwilliger Prozessführung die Parteikosten der Geg- nerin oder des Gegners ganz oder teilweise auferlegen kann (§ 25 Abs. 1 und 2 EG ZPO i.V.m. §§ 8 und 9 EG ZPO). Bös- oder mutwillig prozessiert, wer in Missachtung der Pflicht des Han- delns nach Treu und Glauben ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage prozessuale Schritte unternimmt (JENNY, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 115 ZPO; BGE 127 III 178 E. 2). Die Anwendung von Art. 115 ZPO setzt ein Verschulden voraus, das zumindest grobfahrlässig sein muss. Verletzungen des Anstandes allein begründen nicht eine Kos- tenhaftung wegen bös- oder mutwilliger Prozessführung (JENNY, a.a.O., N. 6 zu Art. 115 ZPO). Mutwillige Prozessführung liegt nicht schon dann vor, wenn der Prozess objektiv gesehen aussichtslos ist, sondern erst, wenn diese Aussichtslosigkeit der betreffenden Partei bewusst ist (JENNY, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 115 ZPO). Bös- oder Mutwilligkeit ist nur zurückhal- tend anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 6.2). 6.3. Vorliegend lässt sich kein Verhalten seitens der Beklagten ausmachen, das als bös- oder mutwillig zu qualifizieren wäre. Es steht einer beklagten Partei frei, Gegenforderungen verrechnungsweise geltend zu machen. Allein der Umstand, dass die Verrechnungsforderungen vom Gericht als nicht sub- stantiiert oder belegt erachtet werden, lässt nicht bereits auf bös- oder mut- willige Prozessführung schliessen. So sind hier keine Hinweise ersichtlich, dass die Beklagte mit ihren Verrechnungsforderungen einzig den Prozess- aufwand mutwillig zu Lasten des Klägers erhöhen wollte. Insbesondere kann den Akten nicht entnommen werden, dass der Beklagten die Aus- sichtslosigkeit ihrer Gegenforderungen bewusst war. Allein aus dem Be- harren der klagenden Partei auf ihrem Standpunkt kann jedenfalls nicht da- rauf geschlossen werden. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Beklagte zur - 29 - Bezahlung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu verpflichten. Die Anschlussberufung ist somit abzuweisen. 7. Kosten Berufungsverfahren Auch für das Berufungsverfahren sind den Parteien gestützt auf Art. 114 Abs. 1 lit. c ZPO keine Gerichtskosten aufzuerlegen und von der Zuspre- chung einer Parteientschädigung ist gestützt auf Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs 1 EG ZGB abzusehen, zumal mit Verweis auf die Begründung in Erwägung 6.3 hiervor bei keiner Partei von einem bös- oder mutwilligen Prozessieren ausgegangen werden kann. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Anschlussberufung des Klägers wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte - 30 - elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 19'166.65. Aarau, 17. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Lindner Donauer