2.3. Nach dem Gesagten sind die im Scheidungs- und Präliminarverfahren gestellten Ausstandsgesuche abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 VKD) und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Soweit das von ihm in der Klageantwort vom 17. Mai 2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für die Ausstandsgesuche beachtlich -5- sein soll, ist dieses wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) der Ausstandsgesuche abzuweisen. Das Obergericht erkennt: