Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2) und ist es nicht Sache der das Ausstandsgesuch beurteilenden Behörde, nach Ausstandsgründen zu forschen. Abgesehen davon muss der Gesuchsteller nach der Rechtsprechung den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen, andernfalls er den Anspruch verwirkt (Urteil des Bundesgerichts 1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.1). Nachdem der Gesuchsteller geltend macht, der Gerichtspräsident arbeite seit dem 5. Mai 2023 systematisch daran, ihm seine Rechte zu verwehren, wäre das erst am 17. Mai 2024 gestellte Gesuch verspätet und darauf nicht einzutreten.