2.2.2. Der Gesuchsteller wendet sich mit einem eigentlichen Rundumschlag gegen den Gerichtspräsidenten. Seine Vorwürfe sind derart allgemein gehalten, dass sie einer Überprüfung auf ihre Begründetheit von vornherein nicht zugänglich sind. Insbesondere lässt der Gesuchsteller jegliche Ausführung dazu, weshalb der Gerichtspräsident "spätestens seit dem 5. Mai 2023 ein Präjudiz", womit er wohl ein Vorurteil gegen ihn anspricht, gefasst haben soll, missen. Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2) und ist es nicht Sache der das Ausstandsgesuch beurteilenden Behörde, nach Ausstandsgründen zu forschen.