2. 2.1. Der Gesuchsteller begründet den verlangten Ausstand des Gerichtspräsidenten damit, dass er keine unparteiliche und unabhängige Rechtsprechung vom Gerichtspräsidenten erwarten könne. Dieser habe spätestens am 5. Mai 2023 ein Präjudiz gegen den Gesuchsteller beschlossen. Der Gerichtspräsident arbeite seit dem 5. Mai 2023 systematisch daran, ihm seine vorschriftsmässigen, gesetzmässigen, verfassungsmässigen und menschenrechtlichen Rechte zu verwehren. Er missbrauche das Recht, um unrechte Urteile gegen ihn zu fällen. Er missbrauche die Prozedur, um ihm die Stellungnahme zu verweigern.