1.2. Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand des Gerichtspräsidenten sowohl im Scheidungs- als auch im Präliminarverfahren. Die identisch abgefassten Gesuche hat er in einer Schrift eingereicht. Die beiden Gesuchsverfahren ZVE.2024.13 und ZVE.2024.23 werden deshalb der Einfachheit halber vereint (Art. 125 lit. c ZPO).