2.4. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin darauf hin, dass die Ausstandsgesuche im summarischen Verfahren beurteilt würden, womit der Stillstand der Fristen nicht gelte. Der Gesuchsteller wurde aufgefordert, eine allfällige Eingabe zur Stellungnahme des Gerichts- -3- präsidenten innert fünf Tagen seit Zustellung der Verfügung einzureichen. Diese Verfügung wurde vom Gesuchsteller innert der Frist bis am 25. Juli 2024 nicht von der Post abgeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: