Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZVE.2024.13 / ZVE.2024.23/ ft (SF.2024.3) Art. 47 Entscheid vom 31. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Walker Gesuchsteller A._____, […] Gesuchsgegner B._____,Gerichtspräsident Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg Gegenstand Ausstandsgesuch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. C._____ (Klägerin) hat beim Zivilgerichtspräsidium Laufenburg am 7. Sep- tember 2023 gegen den Gesuchsteller die Scheidungsklage eingereicht. Dieses Verfahren ist beim Gerichtspräsidium Laufenburg unter der Verfah- rensnummer OF.2023.56 rechtshängig. Des Weiteren hat die Klägerin am 19. Januar 2024 (Übergabe am Schalter des Bezirksgerichts Laufenburg) beim Zivilgerichtspräsidium Laufenburg den Erlass von vorsorglichen Mas- snahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens beantragt (nachfolgend als "Präliminiarverfahren" bezeichnet). Dieses Verfahren ist beim Gerichts- präsidium Laufenburg unter der Verfahrensnummer SF.2024.3 rechtshän- gig. 2. 2.1. Mit elektronischer Eingabe vom 17. Mai 2024 reichte der Gesuchsteller seine Klageantwort (erster Teil) im Scheidungsverfahren ein. Darin ver- langte er unter anderem den Ausstand des Präsidenten des Bezirksge- richts Laufenburg (B._____). Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 bestritt der Gerichtspräsident den geltend gemachten Ausstandsgrund und setzte C._____ eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 (Postaufgabe) beantragte diese sinngemäss die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Exakt dasselbe Ausstandsgesuch reichte der Gesuchsteller am selben Tag auch im Präliminarverfahren ein. Entsprechend bezog sich die Stellung- nahme von C._____ auch auf dieses Ausstandsbegehren. 2.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg übermit- telte die Ausstandsgesuche mit seiner Stellungnahme am 10. Juni 2024 dem Obergericht des Kantons Aargau. 2.3. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 stellte die obergerichtliche Instruktionsrich- terin die Stellungnahme des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksge- richts Laufenburg dem Gesuchsteller sowie C._____ zur Kenntnisnahme zu. 2.4. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin darauf hin, dass die Ausstandsgesuche im summarischen Verfahren beurteilt würden, womit der Stillstand der Fristen nicht gelte. Der Gesuchsteller wurde auf- gefordert, eine allfällige Eingabe zur Stellungnahme des Gerichts- -3- präsidenten innert fünf Tagen seit Zustellung der Verfügung einzureichen. Diese Verfügung wurde vom Gesuchsteller innert der Frist bis am 25. Juli 2024 nicht von der Post abgeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zur Beurteilung der vorliegenden gegen den Bezirksgerichtspräsidenten in Angelegenheiten des ZGB gerichteten Ausstandsgesuche ist das Oberge- richt, 3. Zivilkammer, zuständig (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO; Geschäftsord- nung des Obergerichts, Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 3 lit. g). Die Beurteilung des Gesuchs erfolgt im summarischen Verfahren (WULLSCHLEGER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 50 ZPO m.w.H.; KIE- NER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 50 ZPO). 1.2. Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand des Gerichtspräsidenten sowohl im Scheidungs- als auch im Präliminarverfahren. Die identisch abgefassten Gesuche hat er in einer Schrift eingereicht. Die beiden Gesuchsverfahren ZVE.2024.13 und ZVE.2024.23 werden deshalb der Einfachheit halber ver- eint (Art. 125 lit. c ZPO). 2. 2.1. Der Gesuchsteller begründet den verlangten Ausstand des Gerichtspräsi- denten damit, dass er keine unparteiliche und unabhängige Rechtspre- chung vom Gerichtspräsidenten erwarten könne. Dieser habe spätestens am 5. Mai 2023 ein Präjudiz gegen den Gesuchsteller beschlossen. Der Gerichtspräsident arbeite seit dem 5. Mai 2023 systematisch daran, ihm seine vorschriftsmässigen, gesetzmässigen, verfassungsmässigen und menschenrechtlichen Rechte zu verwehren. Er missbrauche das Recht, um unrechte Urteile gegen ihn zu fällen. Er missbrauche die Prozedur, um ihm die Stellungnahme zu verweigern. Er umgehe, übergehe oder ignoriere die gegebenen und anwendbaren Rechtsvorschriften, um zu den Urteilen zu kommen, die seinem Präjudiz entsprächen. Er behandle die Parteien un- gleich. Derzeit müsse er dringend befürchten, dass der Gerichtspräsident im Begriff stehe, das Betreibungsamt davon zu dispensieren, das laufende Verwertungsverfahren rechtmässig abzuschliessen, zum Schaden der Gläubiger, der Schuldner und des Betreibungsamtes selbst. Er müsse auf- grund der gemachten Erfahrungen dringend befürchten, dass der Gerichts- präsident im Begriff stehe, zu veranlassen oder zuzulassen, dass sein Wohnort unrechtmässig unbewohnbar gemacht werde. -4- 2.2. 2.2.1. Der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst nicht auch die Garantie eines jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richters. Ver- fahrens- oder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sa- che oder Fehler in der Verhandlungsführung. Solche Fehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verlet- zung der Richterpflichten darstellen (WEBER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017 [BSK ZPO], N. 4 zu Art. 47 ZPO, m.H. auf die Rechtspre- chung). 2.2.2. Der Gesuchsteller wendet sich mit einem eigentlichen Rundumschlag ge- gen den Gerichtspräsidenten. Seine Vorwürfe sind derart allgemein gehal- ten, dass sie einer Überprüfung auf ihre Begründetheit von vornherein nicht zugänglich sind. Insbesondere lässt der Gesuchsteller jegliche Ausführung dazu, weshalb der Gerichtspräsident "spätestens seit dem 5. Mai 2023 ein Präjudiz", womit er wohl ein Vorurteil gegen ihn anspricht, gefasst haben soll, missen. Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2) und ist es nicht Sache der das Ausstandsgesuch beurteilenden Behörde, nach Ausstandsgründen zu forschen. Abgesehen davon muss der Gesuchsteller nach der Rechtsprechung den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen, an- dernfalls er den Anspruch verwirkt (Urteil des Bundesgerichts 1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.1). Nachdem der Gesuchsteller geltend macht, der Gerichtspräsident arbeite seit dem 5. Mai 2023 systematisch daran, ihm seine Rechte zu verwehren, wäre das erst am 17. Mai 2024 gestellte Ge- such verspätet und darauf nicht einzutreten. 2.3. Nach dem Gesagten sind die im Scheidungs- und Präliminarverfahren ge- stellten Ausstandsgesuche abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzu- treten ist. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 VKD) und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Soweit das von ihm in der Klageantwort vom 17. Mai 2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für die Ausstandsgesuche beachtlich -5- sein soll, ist dieses wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) der Ausstandsgesuche abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die im Scheidungs- und Präliminiarverfahren gestellten Ausstandsgesuche werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Ausstandsverfahren von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung: Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justiz- gericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefoch- ten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Be- schwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Be- schwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnah- men vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). -6- Aarau, 31. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker