3.6. Schliesslich beantragt der Beklagte mit Beschwerde, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 469.00 seien der Klägerin aufzuerlegen, wobei er es auch hier unterlässt, den diesbezüglichen Antrag näher zu begründen. Der Grundregel nach Art. 106 ZPO folgend, hat die unterliegende Partei die Prozesskosten (d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung an die Gegenpartei; vgl. Art. 95 ZPO) zu tragen (vgl. auch BGE 142 III 110 E. 3.1). Die Klägerin ist mit ihren Rechtsbegehren vor Vorinstanz zu 90 % durchgedrungen, weshalb der Beklagte 90 % der vorinstanzlichen Prozesskosten zu tragen hat. Dies ist nicht zu beanstanden. - 11 -