3.5. Alsdann macht der Beklagte geltend, die Vorinstanz habe den Rechtsvorschlag ohne Beweise aufgehoben, wobei eine nähere Begründung hierfür ausbleibt und er gegen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts weiter vorbringt. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid den Rechtsvorschlag im Umfang der Gutheissung der Klage jedoch ausdrücklich beseitigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.9 und E. 5), weshalb auf das Vorbringen des Beklagten nicht weiter einzugehen ist.