3.4. Hinsichtlich der angefallenen Mahngebühren, deren Bestand vom Beklagten bestritten wird, kann ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). Indem der Beschuldigte über mehrere Jahre immer wieder kleinere Abschlagszahlungen geleistet (insgesamt 21 Teilzahlungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 1'035.00; Akten VZ.2021.22 KB 3 und KB 6; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.2) und die Forderungen nie beanstandet hat, hat er zu erkennen gegeben, dass er die Forderung schuldet und entsprechende Mahnungen auch erhalten hat.