3.3. Soweit der Beklagte vorbringt, der von der Klägerin geltend gemachte Verzugsschaden nach Art. 106 OR sei nicht geschuldet, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides bildet, nachdem die Klägerin im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Geltendmachung der Inkassogebühren (im Umfang von Fr. 410.00) verzichtet und überdies ihren Verzugszins von 14.9 % auf den seit dem 1. Juli 2016 gültigen Höchstzinssatz für Konsumkreditverträge von 12 % reduziert hatte.