Zudem wurde die Verjährungsfrist durch das eingereichte Schlichtungsgesuch vom 22. April 2021 erneut unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR), so dass die Verjährungsfrist an diesem Datum von Neuem zu laufen begonnen hat (Art. 138 Abs. 1 OR). Somit ist die Forderung der Klägerin nicht verjährt und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.