3.2. Weiter macht der Beklagte (erneut) geltend, dass die hier fragliche Forderung verjährt sei. Dies ist jedoch zu verneinen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, beträgt die Verjährungsfrist für die vorliegende Forderung zehn Jahre (Art. 127 OR). Der Beklagte unterzeichnete am 17. Juni 2011 einen Privat-Antrag für eine Saturn Winner Card (Akten VZ.2021.22 KB 1) und leistete in den Folgejahren mehrere Teilzahlungen und damit Akontozahlungen, die die Verjährung jeweils unterbrachen (Art. 135 Ziff. 1 OR). Zudem wurde die Verjährungsfrist durch das eingereichte Schlichtungsgesuch vom 22. April 2021 erneut unterbrochen (Art.