Überdies ist die sachliche Zuständigkeit der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden zu bejahen, da es sich im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit bzw. Streitigkeit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO handelt, die nicht einem anderen Gericht zugewiesen ist (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO). 3. 3.1. 3.1.1. Sofern der Beklagte sinngemäss rügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, ist auf Folgendes hinzuweisen: