2021, N. 9 zu Art. 32 ZPO). Hierbei handelt es sich um einen teilzwingenden Gerichtsstand, auf welchen der Konsument (d.h. der Beklagte) nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten kann (Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO). Da der Beklagte aber in Rheinfelden wohnhaft ist, ist – zumindest im Ergebnis – mit der Vorinstanz von einer örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Rheinfelden auszugehen.