2.2. Dem Beklagten ist insoweit beizupflichten, als er sich entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auf einen Prozess vor dem Bezirksgericht Rheinfelden im Sinne von Art. 18 ZPO hätte einlassen können. Im vorliegenden Fall handelt sich beim Konsumkreditvertrag um einen Konsumentenvertrag, bei welchem gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO für Klagen der Anbieterin das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig ist (vgl. HAAS/STRUB, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2021, N. 9 zu Art.