Vor diesem Hintergrund ist im Nachfolgenden auf jene Vorbringen des Beklagten einzugehen, welche sich – zumindest ansatzweise – mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen und nachvollzogen werden können. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. -8- 2. 2.1. In prozessualer Hinsicht macht der Beklagte zunächst sinngemäss geltend, dass nicht das Bezirksgericht Rheinfelden, sondern vielmehr die Schlichtungsstelle Telekommunikation (Ombudscom) in Bern für das vorliegende Verfahren örtlich und sachlich zuständig sei.