1.2.2. Im vorliegenden Fall ist der Beklagte – wie bereits vor Vorinstanz – nicht anwaltlich vertreten, weshalb an seine Beschwerdeschrift geringere formelle Anforderungen zu stellen sind. Auch wenn seine Eingabe vom 15. April 2024 nur sehr schwer verständlich ist, vermag die vorliegende Laienbeschwerde – zumindest teilweise – gerade noch knapp den Begründungsanforderungen zu genügen.