11. Der Verzugsschaden nach Art. 106 OR ist nur soweit zusätzlich zu den gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen gemäss Art. 104 OR geschuldet, wenn er nicht mit dem Verzugszins gedeckt werden kann. Ein höherer Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR muss vom Gläubiger nachgewiesen werden, der Gläubiger trägt die Beweislast (Art. 106 OR in Verbindung mit Art. 8 ZGB; BGE 117 II 258 Erw.2b) -6- Wo ist der Beweis nach Art. 106 OR? Bitte schauen Sie selbst in die Dossier. ( Ein Notizschreiben von Kläger ist kein Beweis).