6. Antrag auf vorlegung durch das Bezirksgericht Rheinfelden die Beweise gemäss Art. 80/82 SchKG für die Aufhebung Rechtvorschlag ohne Bweis,( wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, einem Entscheidsurrogat (Klageanerkennung, gerichtlicher Vergleich, unwidersprochener Urteilsvorschlag), einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde (Art. 347-352 ZPO) oder einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht (Art. 80 SchKG). 2 Provisorische Rechtsöffnung kann verlangt werden, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 SchKG)).