3. 3.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'640.– wird zu 10 % der Klägerin mit Fr. 164.– und zu 90 % dem Beklagten mit Fr. 1'476.– auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 1'171.– verrechnet (geleistet im Verfahren VZ.2021.22), so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 1'007.– direkt zu ersetzen hat. Der Beklagte hat dem Gericht Fr. 469.– zu bezahlen. 3.2. Der Beklagte hat der Klägerin 90 % der Pauschale für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter im Betrag von Fr. 270.– zu ersetzen. 4. Parteikosten werden keine ersetzt."