2. 2.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 22. April 2021 ersuchte die Klägerin um Verpflichtung des Beklagten, ihr die in Betreibung gesetzten Forderungsbeträge zu bezahlen und den Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. Da an der Schlichtungsverhandlung vom 18. Juni 2021 vor der Friedensrichterin des Kreises XIV zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte und der Beklagte den Urteilsvorschlag der Friedensrichterin ablehnte, stellte die Friedensrichterin der Klägerin am 25. Juni 2021 die Klagebewilligung aus.