Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZVE.2024.12 / pw (VZ.2024.1) Art. 89 Entscheid vom 5. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber i.V. Wildi Klägerin A._____ AG, [...] Beklagter B._____, [...] Gegenstand Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die A._____ AG (fortan: Klägerin) betrieb B._____ (fortan: Beklagter) mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamts Rheinfelden vom 28. De- zember 2020 für eine Forderung von Fr. 2'467.45 nebst Zins zu 14,9 % seit 24. Dezember 2020, Inkassogebühren von Fr. 410.00, Mahngebühren von Fr. 399.20, bisherigen Betreibungskosten von Fr. 181.60 und Verzugszin- sen bis 23. Dezember 2020 von Fr. 3'421.50. Gegen diesen ihm am 25. Januar 2021 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 22. April 2021 ersuchte die Klägerin um Ver- pflichtung des Beklagten, ihr die in Betreibung gesetzten Forderungsbe- träge zu bezahlen und den Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. Da an der Schlichtungsverhandlung vom 18. Juni 2021 vor der Friedens- richterin des Kreises XIV zwischen den Parteien keine Einigung erzielt wer- den konnte und der Beklagte den Urteilsvorschlag der Friedensrichterin ab- lehnte, stellte die Friedensrichterin der Klägerin am 25. Juni 2021 die Kla- gebewilligung aus. 2.2. Am 7. Juli 2021 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Rheinfelden eine Klage ein mit dem Antrag, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr die in Betrei- bung gesetzten Forderungsbeträge zu bezahlen und den Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.3. Der Beklagte ersuchte mit Eingabe vom 20. September 2021 um Durchfüh- rung einer Verhandlung, um zur Klage Stellung nehmen zu können. 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden entschied am 9. Mai 2023: " 1. Der Beklagte hat der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: - Fr. 2'467.45 zuzüglich Verzugszins zu 12 % seit dem 24. Dezember 2020 - Fr. 399.20 (Mahngebühren und weitere Gebühren) - Fr. 181.60 (Frühere Betreibungskosten) - Fr. 73.30 (Betreibungskosten Betreibung Nr. aaa) - Fr. 3'100.75 (Aufgelaufener Verzugszins bis 23.12.2020) -3- 2. Der gegen den Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Rheinfel- den am 25. Januar 2021 erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Ziffer 1 hiervor beseitigt. 3. 3.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'310.– wird zu 10 % der Klägerin mit Fr. 131.– und zu 90 % dem Beklagten mit Fr. 1'179.– auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 1'171.– verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 1'040.– direkt zu ersetzen hat. Der Beklagte hat dem Gericht Fr. 139.– zu bezahlen. 3.2. Der Beklagte hat der Klägerin 90 % der Pauschale für das Schlichtungs- verfahren vor dem Friedensrichter im Betrag von Fr. 270.– zu ersetzen. 4. Parteikosten werden keine ersetzt." 2.5. Gegen diesen ihm am 19. Mai 2023 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte mit Eingabe vom 14. Juni 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. 2.6. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2023 (ZVE.2023.20) erkannte das Oberge- richt des Kantons Aargau: " 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 9. Mai 2023 aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und zu neuer Entscheidung an die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staats- kasse genommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet." 2.7. Am 4. März 2024 fand die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Be- zirksgerichts Rheinfelden mit Befragung der Parteien statt. 2.8. Mit Entscheid vom 11. März 2024 erkannte die Präsidentin des Bezirksge- richts Rheinfelden: -4- " 1. Der Beklagte hat der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: - Fr. 2'467.45 zuzüglich Verzugszins zu 12 % seit dem 24. Dezember 2020 - Fr. 399.20 (Mahngebühren und weitere Gebühren) - Fr. 181.60 (Frühere Betreibungskosten) - Fr. 73.30 (Betreibungskosten Betreibung Nr. aaa) - Fr. 3'100.75 (Aufgelaufener Verzugszins bis 23.12.2020) 2. Der gegen den Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Rheinfelden am 25. Januar 2021 erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Ziffer 1 hiervor beseitigt. 3. 3.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'640.– wird zu 10 % der Klägerin mit Fr. 164.– und zu 90 % dem Beklagten mit Fr. 1'476.– auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 1'171.– verrechnet (geleistet im Verfahren VZ.2021.22), so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 1'007.– di- rekt zu ersetzen hat. Der Beklagte hat dem Gericht Fr. 469.– zu bezahlen. 3.2. Der Beklagte hat der Klägerin 90 % der Pauschale für das Schlichtungs- verfahren vor dem Friedensrichter im Betrag von Fr. 270.– zu ersetzen. 4. Parteikosten werden keine ersetzt." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 15. April 2024 (Postaufgabe am 16. April 2024) erhob der Beklagte gegen diesen ihm am 14. März 2024 zugestellten Entscheid Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende An- träge: " 1. Es sei der Entscheid vom 11. März 2024 der Bezirksgericht Rheinfelden auf zu heben und Entscheid von Bezirksgericht Rheinfelden Ungültig zur erklären. 2. Wieso hat das Bezirksgericht Rheinfelden mein Beweislast Anträge beim Verhandlung gemäss Artikel 104 OR, Art. 106 OR, nicht stat gegeben? Obwohl muss von Gläubiger nachgewiesen werden und Antrag der Zu- ständigkeiten, weil es geht um streit aus Telekuniketion ist die Ombuscom in Bern zuständig. 3. Antrag auf überprüfung der Forderung auf Wirkung gemäss mein Verjäh- rungseinrede, weil Falls die Forderung überhaupt gab sie Verjärt ge- mäss Schweizer Recht OR. -5- 4. Wieso fördert das Bezirksgericht Rheinfelden die Verfahrenskosten von Fr. 469.00 Entscheidgebühr direkt an mir? Deswegen das Bezirksge- richt anzuweisen das den Entscheidungsgebühren an Kläger fordern soll, Weil der Kläger trägt die Kostenrisiko, ich schulde das Bezirks- gericht Rheinfelden nicht. 5. Antrag erst Verzichte auf erhebung der Gerichtvorschuss, infolge fehlt mir die Mittel. 6. Antrag auf vorlegung durch das Bezirksgericht Rheinfelden die Beweise gemäss Art. 80/82 SchKG für die Aufhebung Rechtvorschlag ohne Bweis,( wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent- scheid, einem Entscheidsurrogat (Klageanerkennung, gerichtlicher Ver- gleich, unwidersprochener Urteilsvorschlag), einer vollstreckbaren öffentli- chen Urkunde (Art. 347-352 ZPO) oder einer Verfügung einer schweizeri- schen Verwaltungsbehörde beruht (Art. 80 SchKG). 2 Provisorische Rechtsöffnung kann verlangt werden, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 SchKG)). 7. Wieso stellt das Bezirksgericht Rheinfelden das Verfahrenskosten Rech- nung direkt an mich gestellt? Obwoh das Bezirksgericht Rheinfelden muss im voraus an Kläger das Gericht Kosten fordern muss? Deswegen das Bezirksgericht Rheinfelden zur Auffordern die an mich gestellt Ent- scheidgebühr Rechnung Direkt an die Klerarin fordern soll gemäss ZPO, SchKG, sowie Gemäss Gerichtspraxis in der Schweiz. 8. Die Klägterin sei zur verpflichte gegen der Behauptung der Forderung zur belegen. Es wurde nur Behauptet belegen wurde mir das nicht ? Und ich habe nie im Leben ein Mediamarktkarte gehabt lediglich von Damals Saturn AG, Ich habe Kopie der Karte verlangt zustellung der Karte wurde mir das nicht Belegt. 9. Antrag auf überprüfung der Zuständigkeit der Gerichtzustätigkeit, weil laut die Ausage der Klägerin diese Forderung aus Telekominikatlon SIM und Platret von Sunrise sein sollte. ( Ich habe auch gefragt welche Te- lefonnummer hat die Simkarte? Wurde mir nicht vorgeleg beim Verhand- lung vom 11. März 2024. 10. Wie Begründet die Bezirksgericht Rheinfelden ? 11. Der Verzugsschaden nach Art. 106 OR ist nur soweit zusätzlich zu den gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen gemäss Art. 104 OR geschuldet, wenn er nicht mit dem Verzugszins gedeckt werden kann. Ein höherer Ver- zugsschaden gemäss Art. 106 OR muss vom Gläubiger nachgewiesen werden, der Gläubiger trägt die Beweislast (Art. 106 OR in Verbindung mit Art. 8 ZGB; BGE 117 II 258 Erw.2b) -6- Wo ist der Beweis nach Art. 106 OR? Bitte schauen Sie selbst in die Dossier. ( Ein Notizschreiben von Kläger ist kein Beweis). 12. Wann und wo soll ich was gekauft haben soll? Oder wo haben die wahren geschickt haben falls Besttellung geliefert haben? Wo ist be- lege? 13. Mit der Bitte die Pfändung sowie die Betreibungs für die Gerichtkos- ten von Betreibungsamt Rheinfelden vorrest zur stopen bis zum Ihren Entscheide oder besser gesagt Rechtkraft der Entscheid vom 11. März 2024, weil es gibt auch keine Rechtskraftbescheinigung für diese Forderung. 14. Wieso hat das Bezirksgricht Rheinfelden nicht gesehen das verstösst die gegen Gerichtspraxis in der CH. Gemäss Bundesgericht gehört zudem das Eintreiben von offenen Forderungen zum normalen Ge- schäftsrisiko, entsprechende Kosten dürfen deshalb nicht dem Schuldner in Rechnung gestellt werden? 15. Antrag auf Nachweis darüber Mahnungsgebühren von Fr. 399.20, dass ihm tatsächlich Kosten in dieser Höhe entstanden sind. Ich habe Nachweisbahren Mahnungen verlangt wurde mir nicht Belegt, ob- wohl der Kläger das vorleqe muss. 16. Weitere Anträge bleiben Ausdrücklich vorbehalten." 3.2. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden erstinstanzlichen End- entscheid mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 ist die Be- schwerde (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanz- lichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erst- instanzlichen Entscheids dient (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: SUTTER- -7- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Schriftlich und begründet bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Gericht entscheiden soll (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 17 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 16 und 26 zu Art. 311 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 321 ZPO). Während sich bei einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Gericht entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind jedoch auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Gericht auf ein Rechtsmittel nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.4). 1.2.2. Im vorliegenden Fall ist der Beklagte – wie bereits vor Vorinstanz – nicht anwaltlich vertreten, weshalb an seine Beschwerdeschrift geringere for- melle Anforderungen zu stellen sind. Auch wenn seine Eingabe vom 15. April 2024 nur sehr schwer verständlich ist, vermag die vorliegende Lai- enbeschwerde – zumindest teilweise – gerade noch knapp den Begrün- dungsanforderungen zu genügen. Vor diesem Hintergrund ist im Nachfolgenden auf jene Vorbringen des Beklagten einzugehen, welche sich – zumindest ansatzweise – mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen und nachvollzogen werden können. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. -8- 2. 2.1. In prozessualer Hinsicht macht der Beklagte zunächst sinngemäss geltend, dass nicht das Bezirksgericht Rheinfelden, sondern vielmehr die Schlich- tungsstelle Telekommunikation (Ombudscom) in Bern für das vorliegende Verfahren örtlich und sachlich zuständig sei. 2.2. Dem Beklagten ist insoweit beizupflichten, als er sich entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auf einen Prozess vor dem Bezirksge- richt Rheinfelden im Sinne von Art. 18 ZPO hätte einlassen können. Im vorliegenden Fall handelt sich beim Konsumkreditvertrag um einen Kon- sumentenvertrag, bei welchem gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO für Klagen der Anbieterin das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig ist (vgl. HAAS/STRUB, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2021, N. 9 zu Art. 32 ZPO). Hierbei handelt es sich um einen teilzwingenden Gerichts- stand, auf welchen der Konsument (d.h. der Beklagte) nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten kann (Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO). Da der Beklagte aber in Rheinfelden wohnhaft ist, ist – zumindest im Ergebnis – mit der Vorinstanz von einer örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Rheinfelden auszugehen. Überdies ist die sachliche Zuständigkeit der Präsidentin des Bezirksge- richts Rheinfelden zu bejahen, da es sich im vorliegenden Fall um eine An- gelegenheit bzw. Streitigkeit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO handelt, die nicht einem anderen Gericht zugewiesen ist (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO). 3. 3.1. 3.1.1. Sofern der Beklagte sinngemäss rügt, die Vorinstanz habe die Begrün- dungspflicht verletzt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begrün- dung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich -9- ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 134 I 83 E. 4.1, 136 I 184 E. 2.2.1). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3, 143 III 65 E. 5.2, 146 II 335 E. 5.1). 3.1.2. Die Begründung des angefochtenen Entscheids enthält die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Sie ermöglicht es dem Beklagten, den Entscheid sachgerecht anzu- fechten, und der Beschwerdeinstanz, diesen zu überprüfen. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung musste sich die Vorinstanz nicht mit jedem Vorbringen der Parteien auseinandersetzen. Vielmehr durfte sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht somit nicht verletzt. 3.2. Weiter macht der Beklagte (erneut) geltend, dass die hier fragliche Forde- rung verjährt sei. Dies ist jedoch zu verneinen. Wie die Vorinstanz zutref- fend feststellte, beträgt die Verjährungsfrist für die vorliegende Forderung zehn Jahre (Art. 127 OR). Der Beklagte unterzeichnete am 17. Juni 2011 einen Privat-Antrag für eine Saturn Winner Card (Akten VZ.2021.22 KB 1) und leistete in den Folgejahren mehrere Teilzahlungen und damit Akonto- zahlungen, die die Verjährung jeweils unterbrachen (Art. 135 Ziff. 1 OR). Zudem wurde die Verjährungsfrist durch das eingereichte Schlichtungsge- such vom 22. April 2021 erneut unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR), so dass die Verjährungsfrist an diesem Datum von Neuem zu laufen begonnen hat (Art. 138 Abs. 1 OR). Somit ist die Forderung der Klägerin nicht verjährt und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 3.3. Soweit der Beklagte vorbringt, der von der Klägerin geltend gemachte Ver- zugsschaden nach Art. 106 OR sei nicht geschuldet, ist darauf hinzuwei- sen, dass ein solcher nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides bildet, nachdem die Klägerin im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptver- handlung auf die Geltendmachung der Inkassogebühren (im Umfang von Fr. 410.00) verzichtet und überdies ihren Verzugszins von 14.9 % auf den seit dem 1. Juli 2016 gültigen Höchstzinssatz für Konsumkreditverträge von 12 % reduziert hatte. Ähnliches gilt mit Blick auf das Vorbringen des Beklagten, es seien keine Belege vorhanden, die zeigen würden, dass er mit einer Media Markt-Karte etwas gekauft haben solle oder die bestellten Artikel tatsächlich geliefert worden seien. Auch dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet. Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Klägerin sämtliche Kontoauszüge der Saturn Winner Card bzw. der Media Markt Shopping - 10 - Card eingereicht, aus welchen eindeutig hervorgeht, welche Einkäufe der Beklagte über die Jahre getätigt hat (vgl. eingereichte Beilagen der Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. März 2024). Mit der Vorinstanz sind keine Gründe ersichtlich, an der Richtigkeit dieser Belege zu zweifeln. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die bestellten Artikel dem Be- klagten auch tatsächlich geliefert wurden. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2). Auch gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Saturn Winner Card durch die Media Markt Shopping Card abgelöst wurde bzw. eine entsprechende Umbenennung stattfand. 3.4. Hinsichtlich der angefallenen Mahngebühren, deren Bestand vom Beklag- ten bestritten wird, kann ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). Indem der Beschuldigte über mehrere Jahre immer wieder kleinere Abschlags- zahlungen geleistet (insgesamt 21 Teilzahlungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 1'035.00; Akten VZ.2021.22 KB 3 und KB 6; vgl. auch angefochte- ner Entscheid E. 4.2) und die Forderungen nie beanstandet hat, hat er zu erkennen gegeben, dass er die Forderung schuldet und entsprechende Mahnungen auch erhalten hat. Behauptet der Beklagte mit Beschwerde nun Gegenteiliges bzw. macht er geltend, die Klägerin habe die Höhe die- ser Mahngebühren zu belegen, verhält er sich wider Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) und kann nicht gehört werden, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 3.5. Alsdann macht der Beklagte geltend, die Vorinstanz habe den Rechtsvor- schlag ohne Beweise aufgehoben, wobei eine nähere Begründung hierfür ausbleibt und er gegen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts weiter vorbringt. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid den Rechtsvor- schlag im Umfang der Gutheissung der Klage jedoch ausdrücklich beseitigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.9 und E. 5), weshalb auf das Vorbringen des Beklagten nicht weiter einzugehen ist. 3.6. Schliesslich beantragt der Beklagte mit Beschwerde, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 469.00 seien der Klägerin aufzuerlegen, wobei er es auch hier unterlässt, den diesbezüglichen Antrag näher zu begründen. Der Grundregel nach Art. 106 ZPO folgend, hat die unterliegende Partei die Prozesskosten (d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung an die Gegenpartei; vgl. Art. 95 ZPO) zu tragen (vgl. auch BGE 142 III 110 E. 3.1). Die Klägerin ist mit ihren Rechtsbegehren vor Vorinstanz zu 90 % durchgedrungen, weshalb der Beklagte 90 % der vorinstanzlichen Prozesskosten zu tragen hat. Dies ist nicht zu beanstanden. - 11 - 4. Aufgrund der obigen Ausführungen hat es damit bei den vorinstanzlichen Ausführungen sein Bewenden. Die Beschwerde des Beklagten ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Der Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren sinngemäss um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. 5.2. Aus den Ausführungen in E. 3 hiervor ergibt sich ohne Weiteres, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. März 2024 des Bezirksgerichts Rheinfelden von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 6. Der Beklagte hat ausgangsgemäss die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selbst zu tragen. Da der Klägerin im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 12 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 13 - Aarau, 5. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Richli Wildi