5. Die vom Kläger für das Berufungsverfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, nachdem sich sein Standpunkt und seine Anträge von Anfang an als aussichtslos erwiesen haben (Art. 117 lit. b ZPO). Mit einem Grossteil seiner Vorbringen ist er nicht zu hören, da es sich bloss um Wiederholungen der vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente handelt oder da sie verspätet vorgebracht wurden. Soweit eine inhaltliche Auseinandersetzung notwendig war, scheitert die Berufung bereits auf den ersten Blick an einem schlüssigen bzw. substanziierten Tatsachenvortrag und - 10 -