4.2. Nach diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Die Parteientschädigung wird ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 4'575.85 (basierend auf dem Streitwert von Fr. 18'172.30; § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT) sowie unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % infolge fehlender Verhandlung (§ 6Abs. 1 und 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), Auslagen von pauschal 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 3'057.00 festgesetzt.