Insbesondere führte sie aus, wie sie zum Schluss gekommen ist, der Beklagte sei sich der Bedeutung des Wortes "solidarisch" bewusst gewesen oder hätte sich zumindest bewusst sein müssen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.3 bis 3.3.5). Zur Begründung der Berufung genügt es daher nicht, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten und von -9-