3.4.2. Der Beklagte setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Vielmehr wiederholt er einzig seine bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente (vgl. act. 30 und 86 f.), wonach er nicht die alten Schulden seines Vaters habe übernehmen wollen und ihm die Bedeutung des Wortes "solidarisch" nicht bekannt gewesen sei. Mit dieser Argumentation setzte sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausführlich auseinander. Insbesondere führte sie aus, wie sie zum Schluss gekommen ist, der Beklagte sei sich der Bedeutung des Wortes "solidarisch" bewusst gewesen oder hätte sich zumindest bewusst sein müssen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.3 bis 3.3.5).