Der Beklagte bringt damit nichts vor, was die beantragte Zeugin hätte aussagen und das Beweisergebnis zu seinen Gunsten hätte beeinflussen können. Selbst wenn die Zeugin bestätigt hätte, dass nicht der Beklagte den neuen Vertrag gemeinsam mit seinem Vater habe unterzeichnen wollen, E._____ jedoch darauf bestanden habe, dass der Beklagte den Vertrag unterzeichnet, so hätte das nichts daran geändert, dass es eben der Beklagte war, der den Vertrag unterzeichnet hat. Ausserdem hätte die beantragte Zeugin keine Angaben dazu machen können, dass der Beklagte nicht gewusst habe, was solidarisch bedeute. Dies wird vom Beklagten in seiner Berufung denn auch nicht geltend gemacht.