3.3.2. Beim Antrag des Beklagten, es sei seine Lebenspartnerin H._____ anzuhören, handelt es sich um einen neuen Beweisantrag. Neue Beweismittel können nur noch im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden (vgl. E. 2.1 hiervor). Da der Beklagte die Anrufung seiner Lebenspartnerin als Zeugin ohne weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte beantragen können, ist dieser Antrag im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig. 3.3.3. Der Vater des Beklagten wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2023 als Partei befragt. Welche weiteren Erkenntnisse eine -8-