3.2.2. Der Beklagte bringt nicht konkret vor, inwiefern die Aussagen des Zeugen E._____ unglaubhaft sein sollen. Allein die Tatsache, dass E._____ im Zeitpunkt seiner Zeugenaussage bei der C._____ AG tätig war, reicht für sich alleine nicht aus, seine Aussagen nicht glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Beklagte bringt denn auch nicht vor, welche konkreten Äusserungen des Zeugen falsch gewesen sein und den Entscheid der Vorinstanz damit negativ beeinflusst haben sollen. Das Vorbringen des Beklagten ist insofern auch nicht nachvollziehbar, als er im vorinstanzlichen Verfahren mit Duplik vom 26. September 2022 selbst mehrfach die Befragung des Zeugen E._____ beantragte (vgl. act.