Aussage des Zeugen E._____ und die Tatsache, dass der Beklagte nicht nur Vollzeit im Familienbetrieb tätig, sondern bei allen Vertragsverhandlungen in nicht unbedeutender Weise involviert gewesen sei, deutlich, dass auch er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Vertrags gehabt habe. 3.2. 3.2.1. Der Kläger bringt vor, der Zeuge E._____ sei befangen gewesen (Berufung Ziff. 1). Dieser arbeite bei der C._____ AG und habe für seinen Arbeitgeber positiv sprechen müssen. Das Gericht habe dies nicht berücksichtigt. Es hätte die Glaubwürdigkeit des Zeugen rechtlich beurteilen und erkennen müssen, dass E._____ nichts zur Wahrheit beitragen könne.