Die Vorinstanz sah die Bestätigung des eigenen wirtschaftlichen Interesses des Beklagten in zweierlei Hinsicht, einerseits explizit durch Unterzeichnung des Vertrages; andererseits ergebe sich das wirtschaftliche Interesse auch aus den tatsächlichen Umständen. Beide Beklagten seien in die Vertragsverhandlungen und die Führung der Familienbetriebe involviert. Auch wenn der Beklagte und sein Vater dies bestritten, zeige das Vorliegen von mehreren, von beiden unterzeichneten Verträgen und Nachträgen, die -7-