Auch betreffend das Schreiben der Klägerin vom 22. September 2020 habe der Beklagte nicht eingewandt, dass er sich nicht zur Darlehensrückzahlung verpflichtet habe und dieser Anspruch ausschliesslich gegen seinen Vater geltend zu machen sei. Die Aussage des Beklagten, sich des Wortes "solidarisch" nicht bewusst gewesen zu sein, wertete die Vorinstanz daher als reine Schutzbehauptung.