Die Behauptung des Beklagten, dass ihm die Bedeutung der solidarischen Haftung nicht bewusst gewesen sei, vermöge auch in Bezug auf vergangenes Verhalten nicht zu überzeugen. Beispielsweise habe er nicht opponiert, als er mit Schreiben vom 17. August 2020 von der C._____ AG zur Vertragserfüllung ermahnt und erinnert worden sei, dass er weiterhin für die Erfüllung des Vertrages hafte. Auch betreffend das Schreiben der Klägerin vom 22. September 2020 habe der Beklagte nicht eingewandt, dass er sich nicht zur Darlehensrückzahlung verpflichtet habe und dieser Anspruch ausschliesslich gegen seinen Vater geltend zu machen sei.