Gestützt auf diese Erwägungen führte die Vorinstanz weiter aus, da das Wort "solidarisch" in den Verträgen an diversen Stellen hervorgehoben werde, hätte bereits unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkannt werden können, dass dieses Wort von zentraler Bedeutung sei. Wenn eine der Parteien bei Vertragsabschluss tatsächlich im Unklaren gewesen wäre, wäre sie folglich zur Nachfrage verpflichtet gewesen. Die Behauptung des Beklagten, dass ihm die Bedeutung der solidarischen Haftung nicht bewusst gewesen sei, vermöge auch in Bezug auf vergangenes Verhalten nicht zu überzeugen.